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Lohnabrechnung im Baugewerbe / 3.1.5 Urlaub für volljährige Arbeitnehmer im Auslernjahr (§ 8.10 BRTV)

Günther Krüger
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Soweit Arbeitnehmer am 1.1. des Urlaubsjahres bereits das 18. Lebensjahr vollendet hatten und im laufenden Urlaubsjahr ihre Ausbildung beenden (sog. Auslernjahr), gelten die Zeiten der Ausbildung im Urlaubsjahr als Beschäftigungstage. Auf die Urlaubsdauer angerechnet werden die evtl. während der Ausbildungszeit im Urlaubsjahr bereits gewährten Urlaubstage.

In diesem Auslernjahr wird das dem Arbeitnehmer noch zustehende Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn ermittelt. Das zusätzliche Urlaubsgeld beträgt 25 % des Urlaubsentgelts. Am Ende des Urlaubsjahres sind die restlichen Urlaubsansprüche (Tage und Urlaubsvergütung) zu ermitteln und auf das folgende Jahr zu übertragen.

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