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Literaturauswertung ErbStG/BewG/GrSt (Stand: 31.7.2025) / 2.14.1 § 28 ErbStG (Stundung)

Prof. Dr. Georg Schnitter
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• 2025

Steuerstundung für Wohnimmobilien / § 28 Abs. 3 ErbStG

 

Die Steuerstundungsregelung für Wohnimmobilien in § 28 Abs. 3 ErbStG ist ab dem 1.1.2025 erheblich erweitert worden. Es kommt nur noch darauf an, dass zu dem Erwerb Grundbesitz gehört, der zu Wohnzwecken genutzt wird, wobei gleichgültig ist, ob die Nutzung zu Wohnzwecken durch den Erben oder durch Dritte erfolgt. Begünstigt sind nunmehr auch Immobilien, die bisher vom Erblasser bzw. Schenker eigengenutzt wurden und nunmehr vermietet werden. Gleiches gilt für vom Erblasser eigengenutzte Wohnungen in Mehrfamilienhäusern. Ebenfalls begünstigt sind in Drittstaaten belegene Wohnimmobilien. Zu beachten ist, dass bei einem Leerstand der Wohnung von mehr als 12 Monaten vermutet wird, dass die für die Steuerstundung erforderliche Wohnnutzung aufgegeben wurde (BT-Drs. 20/12780, 196). Liegen die Voraussetzungen für eine Stundung nach § 28 Abs. 3 ErbStG nicht vor, kann auf die allgemeine Stundungsregelung nach § 222 AO zurückgegriffen werden.

(so Gummels, Steuerstundung bei Wohnimmobilien – seit dem 1.1.25 lukrativer denn je, ErbBstg 2025, 91)

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