Die Grundsteuer C rechtfertigt ausschließlich eine Schlechterstellung von Eigentümern baureifer Grundstücke, nicht dagegen eine Besserstellung. Die Eigenschaft als unbebautes Grundstück lässt sich durch eine Alibi-Bebauung bzw. eine Alibi-Nutzung vermeiden. Das Grundstück gilt bis zur Bezugsfertigkeit des Gebäudes als unbebautes Grundstück. Unklar ist, ab welchem Zeitpunkt ein bebaubares Grundstück vorliegt. Das Merkmal der städtebaulichen Gründe führt dazu, dass auch baureife Grundstücke, die nicht für den Wohnungsbau in Betracht kommen, in die Grundsteuer C einbezogen werden. Der Begriff des erhöhten Bedarfs ist unklar. Da der von der Grundsteuer C betroffene Eigentümer nicht persönlich informiert wird, muss er sich insoweit regelmäßig selbst informieren, um den Ablauf der Rechtsmittelfrist zu vermeiden. Die Grundsteuer C ist nur dann mit der Eigentumsgarantie nicht vereinbar, wenn sie eine erdrosselnde Wirkung hat. Maßgebend insoweit ist der konkrete Einzelfall. Fraglich ist, ob die unterschiedliche Behandlung von bebaubaren Grundstücken und sonstigem Grundvermögen durch außerfiskalische Lenkungszwecke gerechtfertigt werden kann. Gesichert ist bisher die Umsetzung der Grundsteuer nach dem Bundesmodell in den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Thüringen.
(so Feldner/Schätzlein, Die (wieder-)eingeführte Grundsteuer C und ihre Umsetzung in den Ländern und Gemeinden, DStR 2021, 512)