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Literaturauswertung AO/FGO/UStG/GewStG/UmwStG/GrEStG/ASt ... / 2.28 § 147 AO (Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen)

Prof. Dr. Georg Schnitter
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• 2020

GoBD 2019/Neuerungen/§ 147 AO

 

Das BMF hat mit BMF-Schreiben v. 28.11.2019, BStBl I 2019, 1269 die GoBD aktualisiert. Die GoBD 2019 enthalten wesentliche Neuerungen. Cloud gestützte DV-Systeme werden wie DV-Systeme behandelt. Bei Verlagerung des Servers ins Ausland ist § 146 Abs. 2a AO zu beachten. Unternehmen sollten sich durch Vertragsklauseln über den Serverstandort absichern. Die bildliche Erfassung von Belegen - auch im Ausland - ist zulässig. Aufzubewahren ist der buchungsbegründende Beleg. Dabei kann es sich auch um das digitale Format handeln. Bei einem ersetzenden Konvertieren muss die Originalversion zwar aufbewahrt werden. Gespeichert werden muss aber grundsätzlich nur noch die Konvertierung. Eine Änderungshistorie der Verfahrensdokumentation muss sichergestellt sein, wobei die Änderungen versionisiert werden müssen. Bei abgeschalteten Systemen, die aufbewahrungspflichtige Daten enthalten, muss nach Ablauf des fünften Kalenderjahrs grundsätzlich nur noch der Z 3-Datenzugriff sichergestellt sein. Die GoBD enthalten für Kleinstunternehmen bis 17.500 EUR Jahresumsatz Erleichterungen. Diese betreffen insbesondere die Verfahrensdokumentatiuon und das einzurichtende IKS. Es besteht grundsätzlich Einzelaufzeichnungspflicht. Ausnahmen gelten bei offenen Ladenkassen und Taxametern. Unbare Geschäftsvorfälle sind grundsätzlich innerhalb von zehn Tagen und bare Geschäftsvorfälle täglich festzuhalten. Korrektur- und Stornobuchungen müssen auf die ursprüngliche Buchung rückbeziehbar sein.

(so Schütte/Götz, GoBD 2019 - Eine Übersicht über die wesentlichen Neuerungen, DStR 2020, 90)

GoBD 2019/Neuerungen/§ 147 AO

 

Das BMF hat mit BMF-Schreiben v. 28.11.2019, BStBl I 2019, 1269 die GoBD aktualisiert. Eine gesicherte Definition, was unter steuerlich relevanten Daten zu verste...

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