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Literaturauswertung AO/FGO/UStG/GewStG/UmwStG/GrEStG/ASt ... / 2.27 § 146a AO (Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung)

Prof. Dr. Georg Schnitter
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• 2020

Befreiung von der Belegausgabepflicht / § 146a AO

 

Ab 2020 besteht eine Belegausgabepflicht nach § 146a Abs. 2 AO. § 146a Abs. 2 AO sieht eine Befreiungsmöglichkeit vor. Danach kann die FinVerw bei einem Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen nach § 148 AO aus Zumutbarkeitsgründen nach pflichtgemäßem Ermessen eine Befreiung von der Belegausgabepflicht aussprechen. Fraglich ist, ob es sich bei § 148 AO um eine Rechtsgrundverweisung oder um eine Rechtsfolgenverweisung handelt. Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ist von einer Rechtsgrundverweisung auszugehen. Von daher ist § 146a Abs. 2 AO dahingehend zu verstehen, dass die FinVerw bei einem Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen nach der Art und mit der Rechtsfolge des § 148 AO aus Zumutbarkeitsgründen nach pflichtgemäßem Ermessen eine Befreiung von der Belegausgabepflicht gewähren kann.

(so Doege, Die (un-)mögliche Befreiung von der Belegausgabepflicht, DStR 2020, 692)

Befreiung von der Belegausgabepflicht / Verfassungsmäßigkeit / § 146a AO

 

Die Belegausgabepflicht nach § 146a Abs. 2 AO besteht ab 2020. § 146a Abs. 2 AO sieht eine Befreiungsmöglichkeit vor. Fraglich ist, ob es sich bei dem Verweis auf § 148 AO um einen Rechtsgrund- oder einen Rechtsfolgenverweis handelt. Aus systematischer Sicht dürfte von einem Rechtsgrundverweis auszugehen sein. Die Befreiung von der Belegausgabepflicht erfordert damit das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 148 AO. Der Unternehmer muss ein elektronisches Aufzeichnungssystem verwenden, eine Härte muss gegeben sein und die Besteuerung darf durch die Befreiung nicht beeinträchtigt werden. Dies ist auch Auffassung des FG Sachsen in seinem Beschluss v. 1.4.2020, 4 V 212/20. Die Befreiung von der Belegausgabepflicht steht im Erm...

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