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Liebhaberei / 1.3 Beginn und Ende der Liebhaberei

Prof. Jürgen Brandt
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Eine Tätigkeit kann von Anfang an Liebhaberei im steuerlichen Sinne sein. Liegt eine Gewinnerzielungsabsicht erst später vor oder entfällt sie zu einem späteren Zeitpunkt, ist erst dann eine einkommensteuerrechtlich relevante Tätigkeit zu bejahen oder zu verneinen. Danach können auch nur einzelne Verlustphasen zur Liebhaberei führen, wenn der Steuerpflichtige in diesem Zeitraum seinen Betrieb nicht mit Gewinnerzielungsabsicht führt.[1]

Übergang zur Liebhaberei im Sinne der VO über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 AO kann auch dann vorliegen, wenn aufgrund bestandskräftiger Bescheide davon ausgegangen werden muss, dass ein Betrieb bis zu einem bestimmten Zeitpunkt der Erzielung von Einkünften gedient hat. Ob bis zu diesem Zeitpunkt tatsächlich eine Gewinnerzielungsabsicht vorgelegen hat, ist dann unerheblich.[2] Folglich ist zu diesem Zeitpunkt das Betriebsvermögen des ggfs. irrtümlich, aber formell irreversibel angenommenen Gewerbebetriebs einer GbR in gleicher Weise auf den Zeitpunkt, ab dem eine Behandlung als Liebhabereibetrieb erfolgt, gesondert festzustellen wie das Betriebsvermögen eines Betriebs, der auch materiell-rechtlich als Gewerbebetrieb anzusehen war.[3]

Im – meist schwierig nachzuvollziehenden – Zeitpunkt des Übergangs von der Liebhaberei zur betrieblichen Tätigkeit liegt eine Betriebseröffnung[4] vor.[5] Die bisher der Liebhaberei dienenden Wirtschaftsgüter müssen dann mit dem Teilwert bewertet werden und nicht mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Der Teilwert bestimmt sich nach den zum Zeitpunkt des Übergangs erzielten Preisen.

Keine Betriebsaufgabe nur durch Übergang zur Liebhaberei

Wird ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft von einem bestimmten Zeitpunkt an der Liebhaberei zugeordnet, ist in dieser Änd...

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Zusammenfassung Begriff Liebhaberei im steuerrechtlichen Sinne ist eine Tätigkeit, die ohne Absicht zur Erzielung von einkommensteuerbaren Einkünften (§ 2 Abs. 1 und 2 EStG) durchgeführt wird und deshalb der steuerlich unerheblichen Privatsphäre zugerechnet ...

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