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Leitfaden 2025 - Anlage Kassen / 9 Berechnung der Dotation bei Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Vor Zeilen 42–45

Nach § 6 KStG sind die Einkünfte der Kasse steuerpflichtig, soweit das zulässige Kassenvermögen überschritten wird, die Kasse also überdotiert ist (partielle Steuerpflicht). Andererseits unterliegt das Vermögen, soweit es überdotiert ist, nicht der Vermögensbindung.[1]

In den Zeilen 42–45 wird die Überdotierung für Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d KStG ermittelt. Maßgebend ist das Verhältnis des überdotierten Vermögens zum Gesamtvermögen.[2]

Eine Pensions-, Sterbe oder Krankenkasse ist danach überdotiert, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt das nach handelsrechtlichen Grundsätzen unter Berücksichtigung des Geschäftsplans ausgewiesene Vermögen die Verlustrücklage bei einem VVaG bzw. den entsprechenden Teil des Vermögens bei Kassen anderer Rechtsform übersteigt. Diese Daten werden in den Zeilen 42–45 abgefragt.

Zeile 42

In Zeile 42 ist anzugeben, auf welchen Zeitpunkt die Deckungsrückstellung versicherungsmathematisch errechnet wurde. Der Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem dies erfolgt ist, ist der maßgebende Stichtag für die Ermittlung einer Überdotierung. Die Deckungsrückstellung wird regelmäßig nur alle 3 Jahre neu berechnet. Die Folgen einer Überdotierung bzw. einer fehlenden Überdotierung bleiben daher für 3 Jahre bestehen.

Zeile 43

In Zeile 43 ist das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Berücksichtigung des genehmigten Geschäftsplanes auszuweisende Vermögen auf den Stichtag der versicherungsmathematischen Ermittlung der Deckungsrückstellung anzugeben. Das Vermögen ist mit den handelsrechtlich anzusetzenden Werten, nicht den Steuerbilanzwerten, zu erfassen. Zu berücksichtigen sind auch Verbindlichkeiten. Gleichzeitig vermindert auch die auf den steuerpflichtigen Betrag entfallende KSt ...

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