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Leitfaden 2024 - Anlage SPIF / 5.5 Ermittlung des Anleger-Teilfreistellungsgewinns nach § 49 Abs. 2 InvStG für natürliche Personen, die die Spezialinvestmentanteile im Privatvermögen halten und für Anleger, die die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 1 S. 4 und 5 InvStG erfüllen

Dr. Marion Frotscher
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Zeile 92-99

Diese Zeilen bleiben frei.

Zeile 100

In diese Zeile ist der Fonds-Teilfreistellungsgewinn einzutragen. Dies ist das Ergebnis des Fonds-Teilfreistellungsgewinns aus Zeile 58 multipliziert mit der Anzahl der Anteile 52. Das Ergebnis ist in Zeile 100 einzutragen.

Zeile 101

DIese Zeile bleibt frei.

Zeile 102

In diese Zeile ist der Fonds-Teilfreistellungsgewinn um bereits in den Vorjahren erfasste Gewinne zu korrigieren. Damit wird sichergestellt, dass steuerlich nur der Teilfreistellungsgewinn des laufenden Wirtschaftsjahres berücksichtigt wird. Dazu sind die im vorangeganenem Wirtschaftsjahr bereits angesetzten und damit steuerlich berücksichtigten Anleger-Teilfreistellungsgewinne hinzuzurechnen bzw. abzuziehen. Eine Hinzurechnung hat zu erfolgen, wenn der Betrag negativ war, ein Abzug hat zu erfolgen, wenn der Betrag positiv war im letzten Wirtschaftsjahr.

Zeile 103

In dieser Zeile wird der Anleger-Teilfreistellungsgewinn ermittelt aus den Beträge aus Zeile 100 zzgl. bzw. abzgl. des Betrags in Zeile 102.

Zeile 103a

Gem. § 44 i. V. m. § 21 InvStG sind Veräußerungskosten nicht abzugsfähig, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Die Summe dieser Kosten, die mit den Fonds-Aktiengewinnen gem. Zeile 54, Fonds-Abkommensgewinne gem. Zeile 55 und den Fonds-Teilferistellungsgewinnen gem. Zeile 56 bis 58 im wirtschaflichen Zusammenhang stehen, ist in diese Zeile einzutragen.

Zeile 104

In diese Zeile ist der gesamte außerbilanzielle Korrekturbetrag zu ermitteln aus der Summe der Beträge lt. Zeile aller Anleger-Abkommensgewinne. Dieser Betrag ist 95 % zu multiplizieren und in Zeile 104 einzutragen. Sind diese Beträge nicht (teilweise) steuerfrei, weil es sich bei dem Anleger um eine Lebens- oder Krankenversicherung, ein Kreditinstitut, Fina...

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