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Leitfaden 2020 - Anlage OT / 3.3 Zeilen 14–14a

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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In diesen Zeilen wird das dem Organträger zuzurechnende Einkommen um Einkunftsteile bereinigt, die einer rechtsformabhängigen Steuerbefreiung unterliegen. Nach der Bruttomethode des § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG sind diese Steuerbefreiungen nicht auf der Ebene der Organgesellschaft, sondern der des Organträgers anzuwenden. Es ist also erst auf der Ebene des Organträgers anhand dessen Rechtsform zu prüfen, ob die Steuerbefreiungen eingreifen.

Die Eintragungen sind getrennt danach zu machen, ob der Organträger der Körperschaftsteuer (Zeile 14) oder der Einkommensteuer (Zeile 14a) unterliegt. In beiden Fällen sind die Daten in der Vorspalte einzutragen, und zwar ein positiver Betrag mit positivem, ein negativer Betrag mit negativem Vorzeichen. Der Betrag aus Zeile 14 wird aus der Vorspalte in die Hauptspalte übertragen, um dort dem Organeinkommen hinzugerechnet oder abgerechnet zu werden. Dadurch geht das korrigierte Organeinkommen über Zeile 25 der Anlage OT und Zeile 38 der Anlage ZVE in das zu versteuernde Einkommen des Organträgers, der eine Körperschaft ist, ein. Der Betrag in Zeile 14a wird dagegen nicht in die Hauptspalte übertragen, da er nur Einkommensteuerpflichtige betrifft. Er ist bei der Einkommensteuerfestsetzung zu berücksichtigen.

Die Beträge in den Zeilen 14 und 14a sind jeweils in einer Summe einzutragen und werden auch in jeweils einer Summe nach § 14 Abs. 5 KStG gesondert festgestellt. Eine Aufschlüsselung nach den einzelnen Besteuerungsgrundlagen erfolgt in der Anlage nicht. Auch erfolgt keine gesonderte Feststellung der Einzelfaktoren. Sie bilden nur unselbstständige Besteuerungsgrundlagen der Feststellung des Korrekturbetrags. Für die Ermittlung der Korrekturbeträge stellt die Finanzverwaltung ein Berechnungsschema zur Verfügung, das über www.Elster.de...

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