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Leistungsvereinbarungen (Rahmenverträge) / 1 Leistungsvereinbarung erforderlich

Britta Berg
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Leistungsvereinbarungen sind für die Übernahme des Leistungsentgelts gemäß. § 78b Abs. 1 SGB VIII durch die Träger der Jugendhilfe bei folgenden Leistungen notwendig:

  • Leistungen für Betreuung und Unterkunft in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform[1],
  • Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder[2],
  • Leistungen zur Unterstützung bei notwendiger Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen zur Erfüllung der Schulpflicht[3],
  • Hilfen zur Erziehung

    • in einer Tagesgruppe[4],
    • in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform[5],
    • in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung, sofern die Hilfe außerhalb der eigenen Familie erfolgt[6],
  • Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in

    • anderen teilstationären Einrichtungen[7],
    • Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen[8],
  • Hilfe für junge Volljährige[9], sofern diese den o. g. Leistungen (Hilfe zur Erziehung und Eingliederungshilfe) entspricht,
  • Leistungen zum Unterhalt[10], die im Zusammenhang mit Leistungen nach § 78a Nr. 4 bis 6 SGB VIII gewährt werden (s. o.). Die Bestimmungen über den Barbetrag – das Taschengeld – bleiben unberührt.[11]

Darüber hinaus kann das Landesrecht auch für andere Leistungen nach dem SGB VIII und für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen Leistungsvereinbarungen verlangen.[12]

[1] § 13 Abs. 3 SGB VIII.
[2] § 19 SGB VIII.
[3] § 21 Satz 2 SGB VIII.
[4] § 32 SGB VIII.
[5] § 34 SGB VIII.
[6] § 35 SGB VIII,
[7] § 35a Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 SGB VIII.
[8] § 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII.
[9] § 41 SGB VIII.
[10] § 39 SGB VIII.
[11] § 39 Abs. 2 Satz 3, § 78a Abs. 1 SGB VIII.
[12] § 78a Abs. 2 SGB VIII.

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