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Leistungsbezug für Immobilien – Was gehört umsatzsteuerl ... / V. Ausblick

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Durch die Verneinung einer rein verwendungsbezogenen Betrachtungsweise wie noch durch die Vorinstanz zugunsten einer Zuordnung von Ausgaben zu den Kostenelementen einer Ausgangsleistung, mindere sich das Interesse – so der Vorsitzende des V. Senats, Dr. Christoph Wäger, wörtlich – deutlich, die Bedeutung des EuGH-Urteils "WAM" zu ergründen.[41] Wäger spielt mit dieser Aussage wohl auf die "derzeit nicht abschließend bestimmbaren Voraussetzungen" an, unter denen nach der "WAM"-Rechtsprechung überhaupt eine neben der Vermietungsleistung selbständig existierende Wärmelieferung anzunehmen ist.[42]

Dabei hatte gerade der V. Senat in 2015 noch den Eindruck erweckt, die Bedeutung der "WAM"-Rechtsprechung längst ergründet zu haben. Denn er hatte die grundsätzliche Anwendbarkeit der "WAM"-Rechtsprechung auf verbrauchsabhängige Wärmelieferungen bereits kurz nach deren Erscheinen bejaht, aber gleichzeitig festgestellt, dass "WAM" auf den speziell vorgelegten Fall einer Grundstücksvermietung inklusive Inventar nicht anwendbar sei.[43] Damals hatte er allerdings weder über die Selbständigkeit von Versorgungsleistungen noch über die Vorsteuerabzugsberechtigung aus einer Anschaffung zu entscheiden. Ein Widerspruch besteht somit nicht.

Wie bereits angesprochen möchte die Finanzverwaltung die "WAM"-Rechtsprechung nicht anwenden, was viele Wohnungsvermieter wohl begrüßen.[44]

Wäger schreibt in diesem Zusammenhang vom Massensachverhalt der Wohnungsvermietung, für den sich daraus ein neues steuerrechtliches Betätigungsfeld ergäbe.[45]

Unter Beachtung dieser Entwicklungen könnte sich bei der ersten Lektüre des Urteils der Eindruck aufdrängen, dass der V. Senat vorliegend nach einer Lösung gesucht habe, die ihm angesichts der Entscheidung der Vorinstanz die Möglichkeit gibt, auch in diesem Fall ...

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