Rz. 11
Finanzierungs-Leasing ist nur dann anzunehmen, wenn
| (a) |
der Vertrag über eine bestimmte Zeit abgeschlossen wird, während der Vertrag bei vertragsgemäßer Erfüllung von beiden Vertragsparteien nicht gekündigt werden kann (Grundmietzeit) und |
| (b) |
der Leasingnehmer mit den in der Grundmietzeit zu entrichtenden Raten mindestens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie alle Nebenkosten einschließlich Finanzierungskosten des Leasinggebers deckt. |
Beim Finanzierungs-Leasing von beweglichen Wirtschaftsgütern sind im Wesentlichen folgende Vertragstypen festzustellen:
(a) Leasingverträge ohne Kauf- oder Verlängerungsoption
Bei diesem Vertragstyp sind 2 Fälle zu unterscheiden:
Die Grundmietzeit
| (aa) |
deckt sich mit der Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes, |
| (bb) |
ist geringer als die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes. |
Der Leasingnehmer hat nicht das Recht, nach Ablauf der Grundmietzeit den Leasinggegenstand zu erwerben oder den Leasingvertrag zu verlängern.
(b) Leasingverträge mit Kaufoption
Der Leasingnehmer hat das Recht, nach Ablauf der Grundmietzeit, die regelmäßig kürzer ist als die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes, den Leasinggegenstand zu erwerben. Die Kaufoption kann zu bereits bei Leasingvertragsabschluss festgelegten Preisen oder zu bei Optionsausübung geltenden Preisen erfolgen.
(c) Leasingverträge mit Mietverlängerungsoption
Der Leasingnehmer hat das Recht, nach Ablauf der Grundmietzeit, die regelmäßig kürzer ist als die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes, das Vertragsverhältnis auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu verlängern. Die Verlängerung der Nutzung des geleasten Objektes kann entweder zu bei Vertragsabschluss bereits festgelegten Preisen oder zu Marktpreisen im Zeitpunkt der Ausübung d...