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Leasing / 4 Grunderwerbsteuer

Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
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Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erfasst nur Verpflichtungsgeschäfte, bei denen sich der eine Vertragsteil zur Übereignung des Eigentums an einem Grundstück verpflichtet und der andere Vertragsteil einen unmittelbaren Anspruch auf Übereignung erwirbt. Wird lediglich wirtschaftliches Eigentum begründet, wie das beim Immobilien-Leasingvertrag während der Grundmietzeit der Fall sein kann, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt.[1] Ist allerdings mit Abschluss des Vertrags bereits ein Anspruch auf Übertragung des bürgerlich-rechtlichen Anspruchs (Verwertungsbefugnis) begründet, können die Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erfüllt sein. Davon ist bei Immobilienleasing auszugehen, wenn der Leasingnehmer eine Kaufoption auf das Leasingobjekt hat, den Leasinggeber von Drittansprüchen freistellen muss, die Gefahr des Untergangs der Immobilie trägt und alle laufenden Kosten tragen muss.[2]

Je nach Ausgestaltung der Leasingverträge kann jedoch die Vorschrift des § 1 Abs. 2 GrEStG Grunderwerbsteuer auslösen. Danach unterliegen der Grunderwerbsteuer auch Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruchs auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten. Im Leasingbereich soll dies jedenfalls bei Vollamortisationsverträgen gelten, wenn der Leasingnehmer wirtschaftlicher Eigentümer ist und unentziehbare Nutzungsrechte am Grundstück sowie ein dinglich gesichertes Recht auf den späteren Grunderwerb hat. Ob dies auch bei Teilamortisationsverträgen gilt, ist jeweils eine Frage des Einzelfalls.[3] Wird bei einem Teilamortisationsvertrag dem Leasingnehmer jedoch lediglich ein Ankaufsrecht eingeräumt, das zum Ablauf des Leasingvertrags den Abschluss eines Kaufvertrags über das Leasin...

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