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Landesgrundsteuergesetz Hessen / V. Sonstiges

Carsten Peter Schulze
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Rz. 77

[Autor/Stand] Die hessische Landesregierung weist in der Gesetzesbegründung[2] darauf hin, dass eine insgesamt aufkommensneutrale Grundsteuerreform bereits beim Gesetz gebungsverfahren des Bundes ein zentrales politisches Ziel war. Die Aufkommensneutralität setzt voraus, dass die Gemeinden ihre Hebesätze für das Jahr 2025 so anpassen, dass trotz des durch die Reform veränderten Volumens an Steuermessbeträgen das gleiche Grundsteueraufkommen wie auf Basis der bisherigen Regelungen erreicht wird. Die Landesregierung hatte angekündigt, die Städte und Gemeinden bei der Findung der aufkommensneutralen Hebesätze unterstützen zu wollen, indem sie die für Aufkommensneutralität notwendigen Hebesatzanpassungen ermittelt und bekannt gibt.[3] Letztlich liegt es jedoch an den Gemeinden, ob die Reform aufkommensneutral erfolgen wird. In die verfassungsrechtliche Hebesatzautonomie (Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG) kann das Land nicht eingreifen. Die Landesregierung kann nur Transparenz schaffen. Ihrer Zusage ist die Landesregierung im Juni 2024 nachgekommen und hat den Gemeinden entsprechende Hebesatzempfehlungen zukommen lassen und diese auch veröffentlicht.[4] Da zu diesem Zeitpunkt die Veranlagungsarbeiten noch nicht vollständig abgeschlossen waren – sprich noch nicht 100 Prozent der neuen Steuermessbeträge feststanden – bedurfte es zur Füllung dieser Lücke einer Prognose. Sie erfolgte durch eine Hochrechnung aus den bereits veranlagten Fällen. Dabei griff die Hessische Steuerverwaltung auf komplexe statistische Verfahren zurück.[5]

Im Zuge der Veröffentlichung der Hebesatzempfehlungen hat sich die Landesregierung auch dahingehend positioniert, dass es zwischen den verschiedenen Grundstücksgruppen nahezu keine Belastungsverschiebungen gegenüber dem alten Recht gäbe.[6] Sie macht die...

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