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Landesgrundsteuergesetz Hamburg / II. Rechtsentwicklung

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Rz. 11

[Autor/Stand] Mit Urteil vom 18.4.2018[2] hat das BVerfG die Regelungen zur Einheitsbewertung für bebaute Grundstücke jedenfalls seit dem 1.1.2002 für unvereinbar mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes erklärt. Die Entscheidung bezog sich mit Blick auf die vorgelegten Fälle ausschließlich auf bebaute Grundstücke außerhalb der Land- und Forstwirtschaft und außerhalb der neuen Länder. Der Gesetzgeber war deshalb verpflichtet, eine Neuregelung bis spätestens zum 31.12.2019 zu treffen. Bis zu diesem Zeitpunkt durften die als unvereinbar mit dem Grundgesetz festgestellten Regeln über die Einheitsbewertung weiter angewandt werden. Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen die beanstandeten Regelungen für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31.12.2024 angewandt werden. Diese zeitlichen Vorgaben zwangen den Gesetzgeber zu einer zeitnahen Neuregelung. Dieser Vorgabe kam der Gesetzgeber mit dem Ende 2019 verabschiedeten Gesetzespaket zur Grundsteuerreform[3] nach, sodass die bisherigen Regelungen zur Einheitsbewertung noch bis Ende 2024 weiter angewandt werden dürfen.

 

Rz. 12

[Autor/Stand] Das BVerfG hat in seinem Urteil keine Festlegung zugunsten eines bestimmten Reformmodells getroffen. Auch die Antwort auf die Frage, ob es sich bei der Neuregelung um eine wertabhängige Bewertungsmethode handeln muss, ließ das BVerfG offen. Damit steht dem Gesetzgeber bei der Neuregelung ein weiter Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung des Steuergegenstandes, den Regeln zur Erfassung der Bemessungsgrundlage und der Bestimmung des Steuersatzes zur Verfügung.[5] Der Gesetzgeber hatte im Rahmen der Neuregelung sogleich eine Belastungsentscheidung zu treffen, diese zu begründen und sie folgerichtig umsetzen.[6] Der Gestaltungsspielraum wird dadurch begrenzt, dass di...

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