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Land- und Forstwirtschaft

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Zusammenfassung

 
Begriff

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft entstehen durch die Erzeugung von Pflanzen und Pflanzenteilen mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich deren Verarbeitung bis zu einer bestimmten Verarbeitungsstufe, sowie deren Vermarktung und deren Verbrauch.

Aber auch die Einkünfte aus Tierzucht und Tierhaltung gehören zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Daran ändert sich nichts, wenn die Tiere nach ihrer Schlachtung bis zu einer bestimmten Verarbeitungsstufe weiterverarbeitet werden. Ferner gehören auch Einkünfte aus bestimmten Nutzungen wie die Imkerei, Teichwirtschaft usw. zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (vgl. dazu § 62 BewG). Auch Nebenbetriebe, die dem landwirtschaftlichen Betrieb zu dienen bestimmt sind, sind den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen. Beispielhaft dafür sind Mostereien und Brennereien, die eigenes Obst verarbeiten.

Der Betrieb einer Land- und Forstwirtschaft setzt keine Mindestgröße voraus. Es genügt, wenn der Umfang der Fläche über die private Gartenbewirtschaftung zu Eigenbedarfszwecken hinausgeht (BMF, Schreiben v. 17.5.2022, IV C 7 – S 2230/21/10001:007, Tz 10, BStBl 2022 I S. 678) In der Praxis hat sich eine Mindestgröße von 3.000 qm etabliert, die jedoch nicht sicher vor einer abweichenden Rechtsprechung des für landwirtschaftliche Sachverhalte zuständigen VI. Senat des Bundesfinanzhofs ist. Ferner ist für die Annahme eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs das Vorhandensein von Gebäuden und Inventar nicht erforderlich. Damit können auch landwirtschaftliche Flächen ohne Hofstelle einen Betrieb darstellen. Hintergrund für diese Annahme ist, dass eine Bewirtschaftung vollständig durch Lohnunternehmen erfolgen kann, so dass eigene Gebäude und Inventar dadurch vollständig entbehrlich sind.

Eine nach...

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