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Künstliche Intelligenz und Compliance - Sicher KI in Kan ... / 3.2 Anwendungsbereich der KI-VO

Dr. iur. Robert Müller
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Der Anwendungsbereich nach Art. 2 KI-VO ist weitreichend, sowohl was die subjektive Anwendbarkeit (Art. 2 Abs. 1 Buchst. a) bis g) KI-VO) als auch die objektiven Voraussetzungen (z. B. weite Definition von KI-Systemen nach Art. 3 Nr. 1 KI-VO) betrifft. Diese Zielsetzung kommt auch in Erwägungsgrund 1 zum Ausdruck, mit dem Ziel:

"…das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern, indem ein einheitlicher Rechtsrahmen insbesondere für die Entwicklung, das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme und die Verwendung von Systemen künstlicher Intelligenz (KI-Systeme) in der Union im Einklang mit den Werten der Union festgelegt wird, um die Einführung von menschenzentrierter und vertrauenswürdiger künstlicher Intelligenz (KI) zu fördern und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau in Bezug auf Gesundheit, Sicherheit und der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta) verankerten Grundrechte, einschließlich Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Umweltschutz, sicherzustellen, den Schutz vor schädlichen Auswirkungen von KI-Systemen in der Union zu gewährleisten und gleichzeitig die Innovation zu unterstützen."

Die KI-VO gilt insbesondere für Anbieter und Betreiber von KI-Systemen, gem. Art. 2 Abs. 1 Buchst. a), b) KI-VO. Die Definition eines Anbieters nach Art. 3 Nr. 3 KI-VO umfasst natürliche Personen, juristische Personen, Behörden, Einrichtungen oder sonstige Stellen,

"...die ein KI-System oder ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke in Betrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich…"

Demgegenüber umfasst die Betreiber-Definition nach Art. 3 Nr. 4 KI-VO,

"…die ein KI-System in eigener Vera...

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