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Kündigung (ordentliche) von Wohnraum / 4.1.2 Verschulden eines Dritten zuzurechnen?

Alexander C. Blankenstein
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Der Mieter kann im Rahmen von § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB auch für das schuldhafte Verhalten Dritter zur Verantwortung gezogen werden. Die ordentliche Kündigung wegen einer nicht unerheblichen Vertragsverletzung setzt nämlich nicht ein eigenes schuldhaftes Verhalten des Mieters voraus.[1]

Minderjährige

Bei Minderjährigen ist die Bestimmung des § 828 BGB zu beachten. Nach Absatz 1 dieser Bestimmung können Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahrs nicht für Schäden verantwortlich gemacht werden, die sie anderen zufügen. Bis zum 18. Lebensjahr hängt die Frage der Verantwortlichkeit für Schäden von der Einsichtsfähigkeit des Kindes bzw. Jugendlichen ab. Freilich gilt der Grundsatz: Eltern haften für ihre Kinder, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.

Angehörige

Der Mieter haftet für Pflichtverletzungen seines Ehegatten, seines Lebenspartners sowie seines nicht-ehelichen Lebensgefährten.

Besucher

Der Mieter kann auch für Pflichtverletzungen seiner Besucher haften.

 
Praxis-Beispiel

Der wöchentliche Skatabend

Jede Woche treffen sich die Skatfreunde in der Wohnung des Mieters. Nach reichlichem Genuss alkoholischer Getränke poltern die Gäste jedes Mal nachts lautstark durch das Treppenhaus. Selbst wenn der Mieter selbst nicht alkoholisiert war, hat er für die Ruhestörung seiner Gäste einzustehen. Auf diese kann er nämlich einwirken.

Dies allerdings gilt nicht grenzenlos. Kommt es zum persönlichen Konflikt zwischen Besucher und Vermieter, infolgedessen der Besucher gegen den Vermieter handgreiflich wird oder diesen beleidigt, stellt dies keine schuldhafte Pflichtverletzung des Mieters selbst dar, wenn er bezüglich der Tätlichkeit oder Beleidigung weder Einfluss ausgeübt noch die Situation begünstigt hat, noch hat vorhersehen können oder müssen, dass es zu einer solchen Eskalation kom...

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