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Kündigung (BAT) / 8 Verhaltensbedingte Kündigung

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Die Prüfung der sozialen Rechtfertigung einer verhaltensbedingten Kündigung ist auf drei Stufen vorzunehmen:

  • Pflichtverletzung
  • Abmahnung
  • Interessenabwägung

8.1 Stufe 1: Vorliegen einer Pflichtverletzung

Die Pflichtwidrigkeiten können bestehen in Verletzungen der arbeitsvertraglichen Leistungsverpflichtung, in Verstößen gegen die betriebliche Ordnung, in Störungen im personellen Vertrauensbereich, in Verletzungen von arbeitsvertraglichen Nebenpflichten sowie auch in Ausnahmefällen in einem Fehlverhalten im außerdienstlichen Bereich. Im letzteren Fall muss jedoch ein konkreter Bezug zum Arbeitsverhältnis bestehen und dieses konkret beeinträchtigen. Nicht erforderlich ist, dass die Pflichtverletzung zu Betriebsablaufstörungen oder sonstigen konkreten Störungen geführt hat. Zusätzliche Störungen sind vielmehr erst im Rahmen der Interessenabwägungzusätzlich für den Arbeitnehmer als belastend zu berücksichtigen (BAG, Urt. v. 16.08.1991 - 2 AZR 604/90).

Die Vertrags- oder Dienstpflichtsverletzungen müssen in der Regel schuldhaft begangen worden sein. Das Verschulden kann auch darin liegen, dass sich der Arbeitnehmer über seine Rechte und Pflichten nicht sorgfältig genug erkundigt hat. Schuldloses Fehlverhalten kann in Ausnahmefällen eine Kündigung rechtfertigen, wenn hierdurch das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zerstört wurde oder die Kündigung zur Vermeidung erheblicher Nachteile oder Störungen geboten erscheint.

8.2 Stufe 2: Vorliegen einer Abmahnung

Die Kündigung kommt nur als letztes Mittel in Betracht. Vorher muss der Arbeitnehmer im allgemeinen abgemahnt werden, um ihm hierdurch Gelegenheit zu geben, sein Verhalten zu ändern und so seinen Arbeitsplatz zu erhalten. Die Abmahnung hat mehrere Aufgaben.

  • Dokumentationsfunktion: Die Abmahnung sollte aus Beweissicherungsgründen stets schriftlich erteilt werden.
  • Erinnerungs- und Hinweisfunk...

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