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Kündigung (BAT) / 4 Kündigungsfristen

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Die Kündigungsfristen des § 53 BAT gelten sowohl für Arbeitgeber wie Arbeitnehmer. Sie binden auch tarifungebundene Parteien, sofern die Geltung des BAT vertraglich vereinbart wurde.

Ein Verzicht des Arbeitnehmers auf die tariflichen Kündigungsfristen ist nicht möglich. Für tarifgebundene Arbeitnehmer ergibt sich dies aus § 4 TVG, für nicht tarifgebundene aus § 622 Abs. 4 BGB.

Hier hilft der Abschluss eines Auflösungsvertrages.

4.1 Fristberechnung

Die Berechnung der Fristen richtet sich nach den §§ 186 ff. BGB. Die Kündigung muss dem Arbeitnehmer vor Beginn der Kündigungsfrist zugegangen sein. Der Tag des Zugangs ist in die Frist nicht einzubeziehen.

 
Praxis-Beispiel

Einem Angestellten soll gekündigt werden mit einer Kündigungsfrist von

a) 1 Monat zum Monatsschluss zum 30.6. Die Kündigung muss dem Angestellten spätestens zugehen am 31.5.

b) 6 Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres zum 31.12. Die Kündigung muss spätestens zugehen am 19.11.

c) 3 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres zum 30.6. Die Kündigung muss spätestens zugehen am 31.3.

Beachten Sie: Ist der letzte Tag des möglichen Zugangs (in den vorherigen Beispielen der 31.5., 19.11. und 31.3.) ein Sonntag oder Feiertag und erfolgt die Zustellung deshalb erst am folgenden Werktag, ist die Kündigungsfrist nicht gewahrt. § 193 BGB gilt nicht. Wird dem Kündigungsempfänger am letzten Tag die Kündigung per Eilbrief zugestellt, kann sie nicht deswegen zurückgewiesen werden, weil die Zustellung an einem Sonn- oder Feiertag erfolgt.

4.2 Maßgebender Rechtsstatus

Für die Länge der Kündigungsfrist ist der Rechtsstatus des Angestellten bei Zugang der Kündigung maßgebend. Würde er am folgenden Tag das 18. Lebensjahr vollenden, aufgrund einer längeren Beschäftigungszeit eine längere Kündigungsfrist erhalten oder wäre seine Probezeit abgelaufen, wäre dies unerheblich. So ...

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