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Kündigung / 20.3 Unwirksamkeit der Kündigung

Achim Stapf, Christoph Tillmanns
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20.3.1 Ordentliche Kündigung

Das Gericht kann dann durch Urteil das Arbeitsverhältnis auflösen, wenn es feststellt, dass die Kündigung unwirksam ist. Die Unwirksamkeit der Kündigung muss jedoch – zumindest auch – auf der Sozialwidrigkeit beruhen[1] (vgl. Allgemeiner Kündigungsschutz). Das heißt, dass im Fall einer Kündigung, die nur aufgrund Formfehlers, beispielsweise der fehlenden Vollmacht des Kündigenden oder der nicht bzw. nicht richtig erfolgten Beteiligung des Personalrats (Betriebsrats) unwirksam ist, das Arbeitsverhältnis nicht durch Urteil aufgelöst werden kann. Für den Auflösungsantrag eines kirchlichen Arbeitgebers hat das BAG[2] entschieden, dass dieser nur dann zulässig ist, wenn die Kündigung nur nach § 1 KSchG sozialwidrig ist. Ist die Kündigung bereits aus anderen Gründen (z. B. wegen unterlassener Anhörung der Mitarbeitervertretung) unwirksam, ist dem Arbeitgeber die Stellung eines Auflösungsantrags verwehrt.

[1] BAG, Urteil v. 29.1.1981, 2 AZR 1055/78.
[2] BAG, Urteil v. 10.12.1992, 2 AZR 271/92.

20.3.2 Außerordentliche Kündigung

Im Falle der außerordentlichen Kündigung erfolgt deren Prüfung nicht nach § 1 KSchG. Deren Rechtfertigung ist unter dem Gesichtspunkt des wichtigen Grundes im Sinne des § 626 BGB bzw. § 34 TVöD zu prüfen.

Hier ist also die Auflösung durch Urteil dann möglich, wenn sich die fristlose Kündigung als unwirksam erweist, weil kein wichtiger Grund vorliegt.

Zu beachten ist, dass nur der Arbeitnehmer berechtigt ist, den Auflösungsantrag zu stellen.

20.3.3 Änderungskündigung

Hier erfolgt die Prüfung wie bei der ordentlichen Kündigung.

Sollte der seltene Fall der außerordentlichen Änderungskündigung vorliegen, so würden die zur außerordentlichen Kündigung aufgezeigten Grundsätze gelten.

Wenn der Arbeitnehmer die Änderungskündigung (Punkt 20.3.3) unter Vorbehalt angenommen hat, so ist der Auflösungsantrag unzulässig.[1] Der Grund li...

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