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Kraftfahrzeugsteuer: Historische Fahrzeuge – Oldtimer-Ke ... / 2.3.2 Abwägung zu einzelnen Vergünstigungen

Dieter Zens
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  • Ausnahmen von der Besteuerung – § 3 KraftStG

Soweit ein bestimmtes Fahrzeug, eine bestimmte Fahrzeugart oder das Halten von Fahrzeugen durch bestimmte Halter in vollem Umfang nach einer der Vorschriften des § 3 KraftStG von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist, besteht aus kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Sicht keine Notwendigkeit, für dieses Fahrzeug ein Oldtimer-Kennzeichen nach § 10 Abs. 1 FZV zu beantragen. Bei Prüfung, ob der Antrag auf Zuteilung eines Oldtimer-Kennzeichens lohnend ist oder ob eine Steuerbefreiung nach § 3 KraftStG in Anspruch genommen wird, sollten auch außersteuerliche Gründe in Betracht gezogen werden. Die Zuteilung eines Oldtimer-Kennzeichens hat über kraftfahrzeugsteuerrechtliche Betrachtungen hinausgehende Vorteile. Insbesondere erlaubt das Oldtimer-Kennzeichen unabhängig von der Schadstoffplakette die Einfahrt in sog. Umweltzonen; siehe Ausführungen zu 2.2.

  • Vergünstigung für schwerbehinderte Menschen – § 3a KraftStG

Die Vorschrift des § 3a KraftStG sieht für einen schwerbehinderten Fahrzeughalter je nach Grad und Ausprägung seiner Behinderung eine völlige – § 3a Abs. 1 KraftStG – oder teilweise – § 3a Abs. 2 KraftStG – Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer für ein Kraftfahrzeug vor. Voraussetzung für diese Vergünstigungen ist, dass das Fahrzeug von der schwerbehinderten Person gehalten wird. Bei der Zuteilung eines Oldtimer-Kennzeichens für ein bestimmtes Fahrzeug handelt es sich nicht um ein Halten nach § 3a Abs. 1, 2 KraftStG[1], sodass für ein Fahrzeug eines schwerbehinderten Menschen, für welches ein Oldtimer-Kennzeichen zugeteilt wurde, die Steuervergünstigungen nach § 3a KraftStG für dieses Fahrzeug nicht in Betracht kommen.

Gleichwohl kann die Zuteilung eines Oldtimer-Kennzeichens sinnvoll sein, z. B. wenn das Fahrzeug über die engen Regelu...

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