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Kraftfahrzeug: steuerliche Behandlung der Haltung und Nu ... / 1.3.2 Folgebewertung

Dipl.-Betriebsw. (FH) Silvia Bach
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Rz. 8

Kraftfahrzeuge (der Fuhrpark: Lkw, Anhänger, Schlepper, Zugmaschinen, Pkw usw.) gehören i.  d.  R. zum abnutzbaren Anlagevermögen eines Betriebs. Deshalb sind nach Maßgabe der handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften des § 253 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 HGB regelmäßig planmäßige Abschreibungen sowie bei voraussichtlich dauernder Wertminderung auch außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen. Dieser niedrigere Wertansatz darf nur so lange beibehalten werden, als er tatsächlich besteht.[1]

 

Rz. 9

Steuerrechtlich gelten sehr ähnliche Bewertungsvorschriften nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG i.  V.  m. §§ 7, 7g EStG. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind um planmäßige Absetzungen für Abnutzung (AfA) zu verringern. Bei außergewöhnlicher technischer oder wirtschaftlicher Abnutzung sowie bei Vorliegen eines niedrigeren Teilwerts dürfen Abschreibungen vorgenommen werden (Unterschied zum Handelsrecht: steuerliches Wahlrecht). Korrespondierend zu den HGB-Vorschriften besteht Wertaufholungspflicht bis zu den fortgeführten Anschaffungskosten.

[2]

 

Rz. 10

Formal übt das Steuerrecht keinen Einfluss auf die Wertansätze in der Handelsbilanz aus, doch in der Praxis werden die steuerlichen Vorschriften in Bezug auf Nutzungsdauer und Abschreibungsmethode oft übernommen.

Die AfA bemisst sich nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Kfz. Anhaltspunkte für die Nutzungsdauer-Schätzung geben die amtlichen AfA-Tabellen.[3] Danach sind Pkw in 6 Jahren abzuschreiben. Eine Verkürzung der in der AfA-Tabelle angegebenen Nutzungsdauer ist möglich für ganzjährig im Lade- oder Kurzstreckenverkehr eingesetzte Lkw, Pkw oder Kombis.[4] Die Tabellen sind nicht starr anzuwenden. Vielmehr kann der Steuerpflichtige von einer in den Tabellen angegebenen Zeit abweichen, wenn er glaubhaft macht, dass in sei...

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