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Kompaktübersicht: Steuergesetzgebung 2017-2025 / Verlustabzug

Jürgen K. Wittlinger
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Norm Erläuterung Inkrafttreten Änderungsgesetz Verfahrensstand
§ 8c KStG Am 12.5.2017 hat das BVerfG die Norm des § 8c KStG für verfassungswidrig erklärt. Konkret geht es um den sog. partiellen Verlustuntergang bei einer schädlichen Übertragung von mehr als 25 % und bis zu 50 %. Allenfalls ab VZ 2016 könnte die Versagung des Verlustabzugs in Verbindung mit dem fortführungsgebundenen Verlustabzug nach § 8d KStG mit dem Grundgesetz in Einklang stehen; dies blieb offen. Rückwirkend ab 1.1.2008   Das BVerfG hat den Gesetzgeber verpflichtet spätestens bis zum 31.12.2018 den Verfassungsverstoß zu beseitigen (siehe UStA-VermG v. 11.12.2018).
§ 8c KStG

Der Verlustabzug für Körperschaften wurde rückwirkend für alle noch offenen Jahre ab dem VZ 2008 verfassungskonform geändert. 8c Satz 1 KStG a.F. wurde komplett aufgehoben, auch für die Jahre ab 2016 und damit über die Forderung des BVerfG hinaus.

Zudem wurde nach dem grünem Licht aus Brüssel auch die bisher suspendierte Regelung des § 8c Abs. 1a KStG (sog. Sanierungsklausel) wieder in Kraft gesetzt. Auch diese Änderung gilt rückwirkend ab VZ 2008.
Rückwirkend für alle noch offenen VZ ab 2008 Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (UStAVermG) v. 11.12.2018 Verkündet am 14.12.2018 im Bundesgesetzblatt Teil I S. 2338.

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