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Kommentierung zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) / 22.2.8 Regelung der Zuordnung in eine individuelle Zwischenstufe und der weiteren Entwicklung (Absatz 1 Satz 8)

Klaus Beckerle
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Das erhöhte Entgelt nach Satz 7 entspricht der individuellen Zwischenstufe, in die der Arbeitnehmer am Stichtag übergeleitet wird, also einer Stufe, die in der Entgelttabelle betragsmäßig nicht vorgesehen ist, sondern zwischen 2 Stufen der dem Arbeitnehmer zugeordneten Entgeltgruppe liegt (deshalb Zwischenstufe). Auf eine direkte Einreihung in die Entgelttabelle haben sich die Tarifvertragsparteien nicht einigen können. Während die Gewerkschaften gefordert hatten, der Arbeitnehmer müsse der nächsthöheren Stufe der Entgeltgruppe zugeordnet werden, haben die Arbeitgeber den Standpunkt vertreten, aufgrund der zuvor erfolgten Erhöhung nach Satz 7 sei es gerechtfertigt, den Arbeitnehmer der nächstniedrigeren Stufe zuzuordnen. Die Einigung auf die individuelle Zwischenstufe bedeutet im Ergebnis, dass jeder Arbeitnehmer – entsprechend dem zweiten Halbsatz – grundsätzlich erst 2 Jahre nach der Überleitung in den TV-V nach dessen Entgelttabelle bezahlt wird.

Ergibt die Berechnung der individuellen Zwischenstufe einen geringeren Betrag als den der Stufe 1 der nach Satz 2 maßgebenden Entgeltgruppe, wird der Arbeitnehmer nicht unterhalb der Stufe 1 oder gar in der nächstniedrigeren Entgeltgruppe eingereiht, sondern erhält in diesem Fall die Stufe 1 der ihm zustehenden Entgeltgruppe. Dies haben die Tarifvertragsparteien in einer Niederschriftserklärung zu § 22 Abs. 1 Satz 8 vereinbart.

 
Praxis-Beispiel

Stand Januar 2006 (Tarifgebiet West)

 
Grundvergütung VIb Stufe 2 1.348,13 EUR
Ortszuschlag Stufe 1 473,21 EUR
allgemeine Zulage 107,44 EUR
Vergleichsentgelt = 1.928,78 EUR
erhöht um 4 v. H. = 2.005,93 EUR

Angestellte der Vergütungsgruppe VIb BAT werden in die Entgeltgruppe 6 übergeleitet. Die Stufe 1 dieser Entgeltgruppe beträgt 2.036,12 EUR und ist damit höher als die individuelle Zwische...

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