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Kommentierung zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) / 21.2 Weitere Tarifverträge

Klaus Beckerle
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Nach § 21 Abs. 1 sind folgende Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung als den TV-V ergänzende Tarifverträge im Sinne der üblichen arbeitsvertraglichen Inbezugnahme anzusehen und anzuwenden, d. h. sie gelten weiterhin unmittelbar:

  • der Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte vom 9. Januar 1987 (für das Tarifgebiet West und Berlin)
  • der Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005 (für das Tarifgebiet Ost)
  • der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998
  • der Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte – TV FlexAZ – vom 27. Februar 2010
  • der Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) vom 18. Februar 2003.

Die korrespondierende Regelung zu § 21 enthält für den allgemeinen öffentlichen Dienst ab 1. Oktober 2005 der TVöD in § 36 Abs. 1 (VKA).

Daneben gelten die Tarifverträge betreffend die zusätzliche Altersvorsorge (ATV-K und ATV), die wegen ihrer besonderen Bedeutung in einer eigenen Vorschrift (§ 18) geregelt sind.

21.2.1 Rationalisierungsschutz (Absatz 1 Buchst. a)

Der Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte vom 9. Januar 1987 ist nach § 21 Abs. 1 Buchst. a im Geltungsbereich des TV-V nicht nur auf die Arbeitnehmer anzuwenden, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, sondern auf alle Arbeitnehmer im Tarifgebiet West. Hierbei ist die Begriffsbestimmung in § 1 zu beachten. Er gilt außerdem für bestimmte Arbeitnehmer ostdeutscher Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsbetriebe. Insoweit ist der Geltungsbereich der beiden Tarifverträge vom 4.12.1991 maßgebend.

Der TV Rationalisierungsschutz gilt nicht für Fälle des Betriebsübergangs im Sinne des § 613a BGB. Dies erklärt den Umstan...

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