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Kommentierung zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) / 14.5.4 Zusatzurlaub bei Schichtarbeit (Absatz 4)

Klaus Beckerle
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Aufgrund des 9. Änderungstarifvertrages vom 31. März 2012 zum TV-V ist die bis zum 29. Februar 2012 geltende Fassung von Absatz 3 geändert worden. Die bisherige Fassung enthielt sowohl Regelungen zur Dauer des Erholungsurlaubs als auch Regelungen zum Zusatzurlaub. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit und damit größerer Praxisfreundlichkeit sind die Regelungen zum Zusatzurlaub in Absatz 4 übernommen worden.

Bei Schichtarbeit erhält der Arbeitnehmer für je 4 zusammenhängende Monate einen zusätzlichen Urlaubstag (Satz 1), bei Wechselschichtarbeit für je 2 zusammenhängende Monate (Satz 2).

Der Begriff "Schichtarbeit" ist in § 9 Abs. 2, der Begriff "Wechselschichtarbeit" in § 9 Abs. 1 definiert.

Bei der Regelung, dass es sich um zusammenhängende Monate handeln muss, sind nicht Kalendermonate gemeint, sodass beispielsweise die Zeit vom 18. März bis einschließlich 17. Juli eines Jahres auch 4 zusammenhängende Monate ergibt. Auf § 188 BGB wird Bezug genommen.

Der TV-V enthält keine § 48a Abs. 9 BAT bzw. § 41a Abs. 8 BMT-G II entsprechende Aussage, nach der der Anspruch auf Zusatzurlaub bei Schicht- und Wechselschichtarbeit nach der bei demselben Arbeitgeber im vorangegangenen Kalenderjahr erbrachten Arbeitsleistung zu bemessen ist und nach der der Anspruch auf den Zusatzurlaub mit Beginn des auf die Arbeitsleistung folgenden Urlaubsjahres entsteht. Die Tarifvertragsparteien sind offensichtlich davon ausgegangen, dass sich der Zusatzurlaub jeweils nach abgeleisteter Schicht- oder Wechselschichtarbeit bemisst. Ein Zusatzurlaub von mehreren Tagen kann sich daher gegebenenfalls erst gegen Jahresende ergeben. Für die Inanspruchnahme auch des erst am Jahresende entstandenen Anspruchs auf Zusatzurlaub gilt die Jahresbezogenheit des Urlaubs und die Möglichkeit einer Übertragung unter den Vorau...

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