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Körperschaftsteuererklärung 2022 / 4.8 Anlage Z – verbleibender Zuwendungsvortrag

Jürgen K. Wittlinger
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Diese Anlage wird nicht nur bei einem bestehenden oder entstehenden Zuwendungsvortrag benötigt, sondern immer dann, wenn die Gesellschaft eine steuerlich berücksichtigungsfähige Spende (korrekt wird von "Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke" gesprochen) geleistet hat.

Die Berechnung des abziehbaren Spendenbetrags wird ebenso auf der Anlage Z vorgenommen wie auch die Ermittlung bzw. Fortführung eines Zuwendungsvortrags.

Besteht bereits ein im Vorjahr gesondert festgestellter Zuwendungsvortrag, beginnen die Eintragungen in Zeile 1 mit dem festgestellten Betrag.

In den Zeilen 4 und 5 werden alle im aktuellen Jahr geleisteten Zuwendungen für begünstigte Zwecke (abzugsfähige Spenden) erklärt – in Zeile 4 die Beträge, die im Rahmen einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft gespendet wurden und anteilig zuzurechnen sind bzw. in Zeile 5 die aus dem eigenen Betrieb der Gesellschaft geleisteten Spenden.

 
Achtung

Parteispenden

Spenden an Parteien bzw. Beiträge oder Spenden an Wählervereinigungen sind nicht abzugsfähig. Aus verfassungsrechtlichen Gründen können diese Spenden nicht von Körperschaften, sondern nur von natürlichen Personen bei deren Einkommensteuer geltend gemacht werden.

Von der Zwischensumme in Zeile 6 wird dann in Zeile 7 der nach den steuerlichen Vorschriften abziehbare Spendenbetrag gekürzt. Zugleich wird dieser Betrag auch in die Anlage ZVE[1] in die dortige Zeile 34 übertragen. Dort erfolgt dann der eigentliche Abzug im Rahmen der steuerlichen Einkommensermittlung.

 
Hinweis

Spendenabzug

Insbesondere bei einem niedrigen Einkommen der Körperschaft oder bei einem erzielten Verlust ist darauf zu achten, dass in der Zeile 10 die Summe der Umsätze sowie der Löhne und Gehälter des Jahres 2022 eingetragen werden. Stammen die Spenden aus einer Personengesellschaft, ist in Z...

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