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Körperschaftsteuererklärung 2021 / 4.6 Anlage Verluste – Verbleibender Verlustvortrag nach § 10d EStG i. V. m. § 31 Abs. 1 KStG

Jürgen K. Wittlinger
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Der Vordruck enthält die Berechnung zum verbleibenden Verlustvortrag, beginnend mit dem Anfangsbestand des Verlustvortrags, zuzüglich dem Zugang im Jahr 2021 bzw. abzüglich dem Abgang im Jahr 2021 und endet mit dem neuen festzustellenden Verlustvortrag auf das folgende Jahr.

Dazu beginnen die Eintragungen in Zeile 11 mit dem Verlustvortrag, entsprechend dem gesonderten Feststellungsbescheid zum 31.12.2020.

Hiervon ist in Zeile 13 ein ggf. untergehender sog. fortführungsgebundener Verlustvortrag nach § 8d KStG zu mindern bzw. ein i. H. der stillen Reserven als fortführungsgebundener Verlustvortrag erhalten bleibender Wert in Zeile 14 hinzuzurechnen. Es folgt die Zeile 15 mit einem nach § 8c KStG vollständig oder anteilig entfallenden Verlustabzug, der zu kürzen ist. Ebenfalls gemindert wird in Zeile 18 ein vom Sanierungsgewinn gekürzter Verlustbetrag (s. Anlage SAN in Zeile 21).

Hinzu kommt ggf. der Verlust des Jahres 2021 in Zeile 19. In Zeile 20 wird ein ggf. auf das Jahr 2020 zurück getragener Verlustabzug (Verlustrücktrag) abgezogen.

 
Wichtig

Wahlrecht zum Verlustrücktrag

Für die Berechnung eines Verlustrücktrags auf das Vorjahr ist zu beachten, dass die Berücksichtigung des Verlustabzugs durch den Steuerpflichtigen frei gewählt werden kann. Deshalb besteht zu der Zeile 20 ein Wahlrecht, ob und in welcher Höhe ein Verlustrücktrag auf das Jahr 2020 gewünscht wird.[1] Vom Gesamtbetrag der Einkünfte kann ein maximaler Verlustrücktrag i. H. v. bis zu 10.000.000 EUR[2] abgezogen werden; denkbar ist aber auch jeder Zwischenwert. Soll hingegen kein Rücktrag erfolgen, wird in der Zeile 20 bei der Kennzahl 37.28 als Wert eine "0" eingetragen.

Konnte 2021 wieder ein positives Ergebnis erzielt werden, ist die Zeile 22 relevant. Hier wird der positive steuerliche Gesamtbetrag der Einkün...

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