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Kindergeld / 7 Volljährige Kinder ohne Arbeitsplatz

Vanessa Voit
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7.1 Voraussetzungen für die Berücksichtigung

Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres ist ein Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG zu berücksichtigen, wenn es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland, einem Jobcenter oder einer staatlichen Arbeitsvermittlung in einem anderen EU- oder EWR-Staat oder in der Schweiz als arbeitsuchend gemeldet ist.[2]

Es besteht keine Verpflichtung mehr für ein arbeitsuchendes Kind[3], seine Meldung nach Ablauf von 3 Monaten zu erneuern.[4] Ein Kind, das einer gewerblichen Tätigkeit (hier als Kosmetikerin) nachgeht, ist nicht als arbeitsuchend zu berücksichtigen, wenn der Umfang der Tätigkeit nicht nur gelegentlich mindestens 15 Stunden wöchentlich ausmacht. Dies gilt auch dann, wenn die Einkünfte aus dieser Tätigkeit die Grenze für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse nicht übersteigen.[5]

Die Meldung als arbeitsuchend bei der Agentur für Arbeit ist im Grundsatz ausgeschlossen, wenn das Kind aufgrund seines ausländerrechtlichen Status keine Arbeitsgenehmigung erlangen konnte.[6]

Wird ein Kind nach Ende der Berufsausbildung arbeitslos und teilt es dies im Rahmen des Antrags auf Bezug von Leistungen nach SGB II der dafür zuständigen Stelle mit, ist gleichzeitig eine Meldung als arbeitsuchend i. S. v. § 122 SGB III anzunehmen.[7] Die Meldung als arbeitsuchend ist jedoch erforderlich, wenn das nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehende Kind arbeitsunfähig erkrankt ist und Verletztengeld bezieht.[8]

Hat die Agentur für Arbeit das arbeitsuchende Kind unstreitig zu Recht aus der Vermittlung abgemeldet, kann ohne Weiteres vom Wegfall der Arbeitsuchendmeldung ausgegangen werden. Sollte die Abmeldung streitig sein, weil es z. B. an der wirksamen Bekanntgabe der Einstellungsverfügung oder an einer einvernehmlichen Beendigung der Arbeitsuchen...

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