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Keine Besteuerung unternehmensinterner Vorgänge: Entsche ... / V. Fazit

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Weitere Klärung, trotz Klärung: Die Fragen, die sich eigentlich nie stellten, dann aber vom EuGH teilweise beantwortet wurden, werden nun vom BFH (auch im Einzelfall wegen schwer nachvollziehbarer Ausführungen des EuGH selbst) teilweise wieder in anderer Form aufgeworfen. Insofern gilt "nach dem Spiel ist vor dem Spiel".

Verwirrung der Begrifflichkeiten im dt. Recht: Die Begrifflichkeiten kann man wohl auch nach insgesamt 10 Entscheidungen[82] kaum als einheitlich definiert betrachten. Entgeltliche Umsätze von einem Teil eines Steuerpflichtigen an einen anderen Teil desselben Steuerpflichtigen, die aber gleichwohl nicht steuerbar sein sollen, wechseln sich in den diversen Entscheidungen ab mit der Verwendung zu "außerunternehmerischen Zwecken", die aber keine Verwendung zu "unternehmensfremden Zwecken" darstellt. Das Ganze wird ergänzt von "nichtwirtschaftlichen Zwecken im eigentlichen Sinne", die dann vermutlich von den "nichtwirtschaftlichen Zwecken im uneigentlichen Sinne" abzugrenzen sind.

Besser Antworten als stets neue Fragen: Man kann ein Rechtsinstitut wie die Organschaft, das in diversen Wirtschaftsbereichen durchaus seinen Sinn hat und dort eine wichtige Rolle spielt, auch kaputtdiskutieren.[83] Das hilft aber weder den Steuerpflichtigen noch dem Wirtschaftsstandort Deutschland. Die Gerichte sollten sich bei der Rechtsfindung mehr an der wirtschaftlichen Realität orientieren und nicht Fragen um der Fragen Willen aufwerfen.[84] L’art pour l’art – d.h. Diskussionen über Rechtsfragen, die allenfalls von wissenschaftlichem Interesse sind – hilft bei einer Unternehmenssteuer wie der Mehrwertsteuer niemandem.

Fragen sind aus Sicht des EuGH geklärt: Letztendlich ist die Systematik des Unternehmens im mehrwertsteuerlichen Sinn bzw. die Behandlung der Verwendungsänderung ...

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