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Keine Besteuerung unternehmensinterner Vorgänge: Entsche ... / e) Entscheidung des EuGH

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"Innenleistungen" nie steuerbar: Auch der EuGH konnte dem Vorbringen des BFH nicht viel abgewinnen und so antwortete er, aus dem Unionsrecht ergebe sich, dass "Dienstleistungen", die von einem (Betriebs-)Teil eines Steuerpflichtigen (= Mehrwertsteuergruppe) an einen anderen (Betriebs-)Teil des Steuerpflichtigen erbracht würden, selbst dann nicht der Mehrwertsteuer unterlägen, wenn die Tätigkeiten in einen Unternehmensbereich eingingen, in dem der Steuerpflichtige nicht (vollständig) zum Vorsteuerabzug berechtigt sei.[30]

Nie anders gesagt: Der EuGH betonte auch noch einmal, dass er sich mit der Frage der Steuerbarkeit der "Innenleistungen" – anders als der V. Senat angenommen hatte (s. oben III.3.) – im Urteil vom 1.12.2022 gar nicht beschäftigt habe.[31]

Ausführungen des EuGH treffen zu: Dieser Auffassung des EuGH ist zuzustimmen. Unternehmensinterne Vorgänge sind nicht steuerbar. Soweit die unternehmensinternen Vorgänge (hier die Reinigungsleistungen) im Zusammenhang mit (Außen-)Aktivitäten der Mehrwertsteuergruppe (Organschaft) bezogen werden, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, steht der Mehrwertsteuergruppe daher – anders als einem Leistenden, der nicht Mitglied der Mehrwertsteuergruppe ist und Leistungen an den Hoheitsbereich der S erbringt – insoweit auch kein Vorsteuerabzug zu.[32] Insoweit sind die Ausführungen des EuGH in seinem Urt. v. 11.7.2024 – wie auch schon in anderen Entscheidungen zur Besteuerung von Mehrwertsteuergruppen in der Vergangenheit[33] – systemgerecht und klar.

Systemgerecht: Die Besteuerung der Mehrwertsteuergruppe/Organschaft unterscheidet sich von der separaten Besteuerung der Beteiligten. Diese Besteuerung stellt keinen "Steuerverlust" dar und ist auch nicht missbräuchlich.[34]

[30] EuGH v. 11.7.2024 – C-184/23 – Finanzamt T gg. S II, U...

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