Dr. Falk Mylich
, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
Rz. 115
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Fertigungsaufträge stellen regelmäßig Werkverträge i. S. d. § 631 BGB dar. Ein Werkvertrag beinhaltet für das umsatzgenerierende Unternehmen die Verpflichtung zur Fertigstellung eines konkreten Kundenauftrags, der die Herstellung bzw. Veränderung eines Gegenstands oder die Ablieferung des Ergebnisses einer Dienstleistung, wie beispielsweise die Erstellung eines Gutachtens, zum Inhalt hat (§ 631 BGB). Das umsatzgenerierende Unternehmen trägt dabei bis zur Abnahme des Auftragsgegenstands die Gefahr des Untergangs (§ 644 Abs. 1 BGB), wodurch der Besteller auch erst bei Abnahme des Auftragsgegenstands zur Entrichtung der Vergütung verpflichtet ist (§ 641 Abs. 1 BGB). Wird der Auftrag innerhalb einer Berichtsperiode erfüllt, ist die Umsatzrealisierung unkritisch, sie erfolgt in derselben Periode.
Rz. 116
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Oft erstrecken sich Auftragsfertigungen jedoch über mehrere Perioden und die Umsatzrealisierung erfolgt prinzipiell erst mit Leistungserfüllung, d. h. mit Übergabe und Abnahme des Auftragsgegenstands (completed-contract-Methode). Bis zur Abnahme wird der Auftrag in Höhe der Herstellungskosten unter den unfertigen Erzeugnissen bzw. Leistungen bilanziert. Resultiert aus dem Auftrag wahrscheinlich ein Verlust, ist nach Abschreibung der für den Auftrag bereits aktivierten unfertigen Erzeugnisse oder Leistungen die Bildung einer Drohverlustrückstellung erforderlich. Zwischen Hersteller und Auftraggeber vereinbarte Teilzahlungen sind erfolgsneutral als erhaltene Anzahlungen zu passivieren oder von den aktivierten Erzeugnissen oder Leistungen offen abzusetzen (§ 268 Abs. 5 Satz 2 HGB). Diese Vorgehensweise führt außer im Verlustfall zu einer Verzerrung der Vermögens- und Ertragslage, da die Umsatzrealisierung erst am Ende...