Prof. Dr. Thilo Schülke
, Prof. Dr. Heribert Anzinger
Rz. 316
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die geltenden IAS 1.10(c) und .106 schreiben für alle Unternehmen neben der ab 2009 obligatorischen Gesamtergebnis- eine Eigenkapitalveränderungsrechnung (statement of changes in equity for the period) als Pflichtbestandteil des (Einzel- und Konzern-)Abschlusses vor. Diese gliedert, wie der Eigenkapitalspiegel nach HGB, die Veränderungen der einzelnen Eigenkapitalkomponenten und stellt die Ursachen ihrer Entwicklung dar.
Getrennt dargestellt werden die Eigenkapitalveränderungen aus Transaktionen mit den Gesellschaftern (insbes. Kapitaleinlagen und Dividendenausschüttungen) und die aus der Unternehmenstätigkeit folgenden Veränderungen des Eigenkapitals, diese wiederum getrennt nach den auch in der GuV berücksichtigten (erfolgswirksamen) Geschäftsvorfällen und den direkt im Eigenkapital berücksichtigten erfolgsunwirksamen Sachverhalten. Darüber hinaus weist die Eigenkapitalveränderungsrechnung die Änderungen des Eigenkapitals aus, die auf eine rückwirkende Änderung der Rechnungslegungsmethoden nach IAS 8 oder eine rückwirkende Fehlerkorrektur zurückzuführen sind.
Durch die Erfolgskonzeption der IFRS, die erfolgsunwirksame und deshalb in der GuV nicht dargestellte Geschäftsvorfälle auch für den Einzelabschluss vorsieht, kam der Eigenkapitalveränderungsrechnung bis 2008 eine größere Bedeutung als im handelsrechtlichen Jahresabschluss zu, weil bis dahin eine eigenständige Gesamtergebnisrechnung nicht verpflichtend war. Das sonstige Ergebnis (other comprehensive income), das sich z. B. aus der Währungsumrechnung von ausländischen Tochtergesellschaften (IAS 21.32, .39(c)), Veränderungen der beizulegenden Zeitwerte von Cashflow-Hedges (IFRS 9.6.5.8(a)), Veränderungen der beizulegenden Zeitwerte von zur Veräußerung verfügbaren Wertpapieren (IFR...