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Kapitel 10: Anhangangaben / 2.1.2.6 Zusatzangaben im Umsatzkostenverfahren (Nr. 8)

Dr. Niels Henckel, Prof. Dr. Christian Fink
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Rz. 54

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Stellt ein Unternehmen seine GuV nach dem Umsatzkostenverfahren auf, müssen im Anhang der Materialaufwand sowie der Personalaufwand des jeweiligen Geschäftsjahres zwingend angegeben werden. Hierbei handelt es sich um Posten, die im Gesamtkostenverfahren, aber im Umsatzkostenverfahren eben nicht vorgesehen sind. Die Anhangangabe behebt dieses Informationsdefizit und verbessert die Vergleichbarkeit zwischen einzelnen Unternehmen.[1]

 

Rz. 55

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Der Material- und Personalaufwand ist im Anhang so anzugeben, wie bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens ein Ausweis in der GuV (§ 275 Abs. 2 Nr. 5 und 6 HGB) vorzunehmen wäre. Bei der Angabe des Materialaufwands sind

  • Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie bezogene Waren und
  • Aufwendungen für bezogene Leistungen

getrennt zu nennen. Der Personalaufwand ist getrennt nach

  • Löhnen und Gehältern sowie
  • sozialen Abgaben und Aufwendungen für die Altersversorgung und Unterstützung (nebst Davon-Vermerk für die Altersversorgung)

anzugeben.[2]

 

Rz. 56

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Kleine KapGes (§ 267 Abs. 1 HGB) sind gem. § 288 Abs. 1 HGB davon befreit, die Angaben gem. § 285 Nr. 8 HGB zu machen. Gleiches gilt somit für Kleinst-KapGes Mittelgroße Gesellschaften dürfen die Angabe des Materialaufwands bei der Offenlegung unterlassen (§ 327 Nr. 2 HGB).

[1] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 285 Rz. 39.
[2] Oser/Holzwarth, in: HdR, §§ 284–288 Rn. 373.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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