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Kapitel 10: Anhangangaben / 2.1.2.25 Bewertungsparameter für Pensionsrückstellungen (Nr. 24)

Dr. Niels Henckel , Prof. Dr. Christian Fink
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Rz. 94

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Zu den Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen sind gem. § 285 Nr. 24 HGB das angewandte versicherungsmathematische Berechnungsverfahren und die grundlegenden Annahmen der Berechnung, wie Zinssatz (einschließlich der Methodik seiner Ermittlung sowie der Angabe, ob die Vereinfachungsregelung des § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB in Anspruch genommen wurde[1]), erwartete Lohn- und Gehaltssteigerungen und zugrunde gelegte Sterbetafeln, anzugeben.

Diese Angaben sind auch dann geboten, wenn in Ausübung des Ansatzwahlrechts des Art. 28 Abs. 1 EGHGB auf den Ansatz mittelbarer Altersversorgungsverpflichtungen (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB) oder von Verpflichtungen aus sog. Altpensionszusagen i. S. d. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGHGB verzichtet wird. Gleiches gilt, wenn die Pensionsrückstellung gem. § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB mit Deckungsvermögen saldiert wird, selbst dann, wenn das zu einem aktiven Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung führt.[2] Werden wertpapiergebundene Altersvorsorgeverpflichtungen mit dem beizulegenden Zeitwert der Wertpapiere bewertet (§ 253 Abs. 1 Satz 3 HGB), sind Angaben nach § 285 Nr. 24 HGB nur dann geboten, wenn der beizulegende Zeitwert der Wertpapiere den garantierten Mindestbetrag nicht erreicht. Unabhängig davon besteht eine Angabepflicht nach § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB.[3]

Für kleine KapGes (§ 267 Abs. 1 HGB) gilt § 285 Nr. 24 HGB nicht zwingend (§ 288 Abs. 1 HGB).

Gem. § 285 Nr. 24 HGB ist zunächst das angewandte versicherungsmathematische Berechnungsverfahren anzugeben, mit dem der Erfüllungsbetrag für Altersversorgungsverpflichtungen ermittelt wurde. Aus dem Gesetzeswortlaut geht nicht hervor, welche versicherungsmathematische Methode bei der Bewertung der Pensionsverpflichtung anzuwenden ist. Nach Auffassun...

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