Dr. Niels Henckel
, Prof. Dr. Christian Fink
Rz. 80
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Für alle mit dem beizulegenden Zeitwert bewertete Finanzinstrumente sind gem. § 285 Nr. 20 HGB im Anhang bestimmte Angaben im Zusammenhang mit der Zeitwertermittlung vorzunehmen. Dies bezweckt, den Informationsgehalt des Jahresabschlusses auf ein international vergleichbares Niveau zu heben. Seit den Änderungen durch das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz beschränkt sich der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht mehr auf von Kreditinstituten im Handelsbestand gehaltene Finanzinstrumente, sondern auf sämtliche zum beizulegenden Zeitwert bewertete Finanzinstrumente.
Wenn ein Finanzinstrument in eine Bewertungseinheit einbezogen ist, geht § 285 Nr. 23 HGB als lex specialis vor. Soweit sich für Vermögensgegenstände des Deckungsvermögens die gem. § 285 Nr. 20 HGB notwendigen Angaben bereits aus den Anhangangaben nach § 285 Nr. 25 HGB ergeben, sind Doppelangaben entbehrlich.
Entgegen der Angabepflicht nach § 285 Nr. 19 HGB gilt die Angabeverpflichtung nach § 285 Nr. 20 HGB nicht lediglich für derivative Finanzinstrumente, sondern für alle Finanzinstrumente. § 285 Nr. 20 HGB setzt voraus, dass sich der Bewertungsmaßstab beizulegender Zeitwert i. S. d. § 255 Abs. 4 Satz 1 oder 2 HGB ausdrücklich aus einschlägigen Bewertungsvorschriften ergibt, wie es bspw. bei Vermögensgegenständen des Deckungsvermögens (§ 253 Abs. 1 Satz 4 HGB) oder Pensionsrückstellungen für wertpapiergebundene Altersversorgungsverpflichtungen (§ 253 Abs. 1 Satz 3 HGB) der Fall ist. Ist ein Finanzinstrument als Grundgeschäft oder Sicherungsinstrument in eine Bewertungseinheit i. S. d. § 254 HGB einbezogen, zählt es nicht zu den mit dem beizulegenden Zeitwert bewerteten Finanzinstrumenten.
Im Anhang sind für mit dem Zeitwert bewertete Finanzinstrumente gem. § 285 Nr...