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Kapitalvermögen / 3.6 Verlustverrechnung

Dipl.-Finw. (FH) Roland Ronig
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  • Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nach § 20 Abs. 6 EStG nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden. Für diese Verluste ist lediglich eine Verrechnung mit zukünftigen Kapitalerträgen vorgesehen (Verlustvortrag).
  • Verluste, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, dürfen nur mit Aktienveräußerungsgewinnen ausgeglichen bzw. verrechnet werden.[1]
  • Ab 2020 ergibt sich eine weitere Verlustverrechnungsbeschränkung für wertlose Kapitalforderungen; ab 2021 für Verluste aus Termingschäften.[2]

    § 20 Abs. 6 Sätze 5, 6 EStG, die diese Beschränkungen regeln, wurden mit dem JStG 2024[3] ersatzlos aufgehoben. Die Gesetzesänderung gilt für alle offenen Fälle.

  • Da ab 2009 kein Kostenabzug mehr zulässig ist, stellt sich die Frage der Einkunftserzielungsabsicht regelmäßig nicht mehr.

Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften und Einkünften nach § 22 Abs. 3 EStG nach der Rechtslage des Jahres 2008 konnten lediglich in den Jahren 2009 bis 2013 auf Antrag mit bestimmten Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. In den Folgejahren sind diese nur im Rahmen der jeweiligen Verrechnungsregelungen des § 23 EStG bzw. des § 22 Nr. 3 EStG berücksichtigungsfähig.

[1] § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG.
[2] § 20 Abs. 6 Sätze 5, 6 EStG; § 52 Abs. 28 Sätze 23, 24 EStG.
[3] BGBl. 2024 I Nr. 387.

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