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Kapitalanlagen-ABC / Zwischengewinne

Dipl.-Finw. (FH) Roland Ronig
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Bis zum Jahr 2017 werden beim Erwerb und der Veräußerung/Rückgabe von Anteilen an Investmentfonds Zwischengewinne ausgewiesen. Der Zwischengewinn ist der im Rücknahmepreis enthaltene Anteil am (Zins-)Ertrag des Investmentfonds (s. "Investmentfonds"), der seit der letzten Ausschüttung/im lfd. Geschäftsjahr des Fonds angesammelt wurde. Er entspricht damit wirtschaftlich den "Stückzinsen". Bei Rückgabe oder Verkauf der Anteile erhaltene Zwischengewinne sind als Kapitalertrag zu versteuern. Bei Erwerb gezahlte Zwischengewinne waren i. d. R. im Jahr der Zahlung als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen. Negative Zwischengewinne stellen grundsätzlich keine Verluste i. S. d. § 15b Abs. 1 EStG (Steuerstundungsmodelle) dar.[1]

Wurde der Zwischengewinn trotz Pflicht zur Ermittlung und Bekanntmachung nicht ermittelt oder nicht bekannt gemacht, waren nach § 5 Abs. 3 InvStG bei Rückgabe oder Veräußerung ersatzweise 6 % des Rücknahmepreises pro anno anzusetzen (Ersatzwert). In einem ersten Schritt waren die 6 % des Rücknahmepreises zu ermitteln. Dieser Wert war durch 360 zu teilen und mit der Anzahl der Tage der tatsächlichen Dauer der Anlage (höchstens 360) zu multiplizieren.[2]

Seit 2018 wurde die Zwischengewinn-Besteuerung abgeschafft.

Lediglich bei Anteilen, die vor 2018 erworben wurden, sind die am 31.12.2017 anzusetzenden Zwischengewinne bei der tatsächlichen Veräußerung/Rückgabe der Investmentanteile auch in den Jahren nach 2018 steuerpflichtig.[3]

[1] BFH, Urteil v. 7.5.2019, VIII R 29/15, BFH/NV 2019 S. 966, BStBl 2019 II S. 751.
[2] BMF, Schreiben v. 18.8.2009, IV C 1 – S 1980-1/08/10019, BStBl 2009 I S. 931, Rz. 121.
[3] § 56 Abs. 4 Nr. 2 InvStG.

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