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JStG 2024: Unternehmerische Beratungsschwerpunkte (estb ... / 3. Unterstützungskassen (§ 4d EStG)

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Voraussetzungen für Betriebsausgabenabzug: Zuwendungen an eine Unterstützungskasse dürfen von dem Unternehmen, das die Zuwendungen leistet (Trägerunternehmen), als Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit die Leistungen der Kasse, wenn sie vom Trägerunternehmen unmittelbar erbracht würden, bei diesem betrieblich veranlasst wären und sie die in § 4d Abs. 1 EStG bezeichneten Beträge nicht übersteigen.

Kein Betriebsausgabenabzug: So regelte § 4d Abs. 1 S. 2 EStG passend, dass Zuwendungen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen, wenn das Vermögen der Kasse ohne Berücksichtigung künftiger Versorgungsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres das zulässige Kassenvermögen übersteigt.

Ermittlung des Vermögens der Kasse: Bei der Ermittlung des Vermögens der Kasse ist am Schluss des Wirtschaftsjahres vorhandener Grundbesitz mit 200 % der Einheitswerte anzusetzen, die zu dem Feststellungszeitpunkt maßgebend sind, der dem Schluss des Wirtschaftsjahres folgt. Ansprüche aus einer Versicherung sind mit dem Wert des geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals zzgl. der Guthaben aus Beitragsrückerstattung am Schluss des Wirtschaftsjahres anzusetzen, und das übrige Vermögen ist mit dem gemeinen Wert am Schluss des Wirtschaftsjahres zu bewerten.

Bundesverfassungsgericht: Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.4.2018[12] zur Unvereinbarkeit der Vorschriften zur Einheitsbewertung mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz sind nach einer Übergangszeit ab 2025 anstelle von Einheitswerten ausschließlich sog. Grundsteuerwerte gesondert festzustellen. Infolge dieser Änderung können Einheitswerte nicht mehr bei der Ermittlung des Kassenvermögens einer Unterstützungskasse berücksichtigt werden.

Ansatz der Anschaffungs-/Herstellungskosten: Künftig sind daher bei der Ermitt...

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