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III. Anwendungsbereich

Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge, Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch
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Tz. 14

Stand: EL 29 – ET: 06/2016

Das PS MC soll auf jeden Managementbericht angewendet werden, der im Zusammenhang mit einem nach IFRS aufgestellten Abschluss steht (PS MC.1). Welche Arten von Abschlüssen durch den MC ergänzt und erweitert werden sollen, konkretisiert das PS MC nicht. Allerdings ist davon auszugehen, dass das PS MC sowohl für Einzel- als auch für Konzernabschlüsse anzuwenden ist (Kajüter/Guttmeier, DB 2009, S. 2337). Nicht vom IASB geklärt ist, ob ein nach den Vorgaben des PS MC aufgestellter MC eines Mutterunternehmens sich analog zu einem deutschen zusammengefassten Lagebericht und Konzernlagebericht zeitgleich auf den Einzelabschluss und den Konzernabschluss beziehen kann. Sofern im Einzelabschluss und im Konzernabschluss keine unterschiedlichen Rechnungslegungsvorschriften angewendet werden, dürfte eine derartige Zusammenfassung zulässig sein.

 

Tz. 15

Stand: EL 29 – ET: 06/2016

Die Art des vom MC zu ergänzenden und erläuternden Abschlusses wird vom IASB weder in der Anwendungsleitlinie noch in ihrer Begründung spezifiziert. Ein nach dem PS MC aufgestellter MC könnte auch einen nach IFRS aufgestellten Zwischenabschluss ergänzen und erläutern. Da der MC innerhalb der Rechnungslegung als wichtiger Bestandteil der Finanzberichterstattung angesehen wird, sollte ein nach dem PS MC erstellter MC – analog zu den im Einzel- bzw. Konzernabschluss enthaltenen Berichtselementen – in verkürzter Form auch in einen Zwischenbericht aufgenommen werden (IAS 34.8). Dies ergibt sich auch aus der EU-Transparenzrichtlinie 2004/109/EG, nach welcher die Managementberichterstattung einen festen Bestandteil der kapitalmarktorientierten Zwischenberichterstattung darstellt. Die praktische Umsetzung ist aufgrund des nur geringen Detaillierungsgrads der Vorgaben des PS MC (vgl. Tz. 12) zudem unproblematisch. Ein in den Zwischenabschluss aufgenommener MC soll sich auf die wesentlichen Änderungen gegenüber dem MC des letzten Finanzberichts beschränken (IDW, 2010, S. 2). Die für die künftige Entwicklung des Unternehmenswerts bedeutenden Einflussfaktoren sollten indes in jedem Fall im Zwischenbericht erläutert werden.

 

Tz. 15a

Stand: EL 29 – ET: 06/2016

Im PS MC wird keine Meinung dazu geäußert, ob Unternehmen, die nach IFRS for SMEs bilanzieren, ebenfalls einen MC erstellen können bzw. sollen. Da auch bei einem nach IFRS for SMEs aufgestellten Einzel- bzw. Konzernabschluss ergänzende und erläuternde Angaben für die Informationsbedürfnisse der Adressaten von wesentlicher Bedeutung sind, erscheint es indes grundsätzlich als sachgerecht, den Anwendungsbereich des PS MC auf diese Unternehmen auszuweiten (Kajüter/Fink, KoR 2012, S. 249). Dass in den IFRS for SMEs nicht wie beim PS MC auf das Conceptual Framework der IFRS, sondern auf das alte, bei Veröffentlichung der IFRS for SMEs noch gültige Framework (1989) verwiesen wird (IFRS for SMEs.2.4 ff.), ist für die Aufstellung eines MC zwar zu berücksichtigen, dürfte sich aber aufgrund der nur geringen inhaltlichen Unterschiede der in den Rahmenkonzepten jeweils formulierten qualitativen Anforderungen nicht wesentlich auf die in den MC aufzunehmenden Angaben auswirken.

 

Tz. 16

Stand: EL 29 – ET: 06/2016

Im MC eines Konzerns sind all jene Unternehmen zu berücksichtigen, die für die wirtschaftliche Lage des Konzerns wesentlich sind. Dies gilt unabhängig von der Art der jeweils angewandten Konsolidierungsmethode.

 

Tz. 17

Stand: EL 29 – ET: 06/2016

Das PS MC ist ausdrücklich nicht auf die sonstigen im Einzel- bzw. Konzernabschluss oder Geschäftsbericht veröffentlichten Informationen anzuwenden (PS MC.2). Die im PS MC aufgeführten Berichtsgrundsätze (vgl. Tz. 34–46) sind ausschließlich für den MC relevant und besitzen keine Ausstrahlungswirkung auf die sonstigen Informationen, die von Unternehmen zusammen mit dem Einzel- bzw. Konzernabschluss veröffentlicht werden.

 

Tz. 18

Stand: EL 29 – ET: 06/2016

Der MC bildet zusammen mit dem Einzel- bzw. Konzernabschluss den Finanzbericht eines Unternehmens (sog. Zwei-Säulen-Modell der Rechnungslegung). Als Bestandteil der Finanzberichterstattung fällt der MC in den Anwendungsbereich des Conceptual Framework der IFRS. Für den Einzel- bzw. Konzernabschluss und den MC gelten somit dieselben qualitativen Anforderungen (PS MC.BC42). Innerhalb der Finanzberichterstattung ist der MC ein autarkes Berichtsinstrument, das inhaltlich vom Einzel- bzw. Konzernabschluss eines Unternehmens abzugrenzen ist, diesen aber ergänzt und erweitert. Abbildung 1 enthält die Bestandteile der Finanzberichterstattung nach IFRS:

Abb. 1: Bestandteile der Finanzberichterstattung nach IFRS

Kapitalmarkorientierte Unternehmen haben den Einzel- bzw. Konzernabschluss nach IFRS gem. IFRS 8.2 um eine Segmentberichterstattung zu erweitern.

 

Tz. 18a

Stand: EL 29 – ET: 06/2016

Der MC ist zusammen mit dem betreffenden Einzel- bzw. Konzernabschluss zu veröffentlichen. Sollte dies nicht der Fall sein, ist im MC anzugeben, auf welchen Einzel- bzw. Konzernabschluss sich der gesondert veröffentlichte MC bezi...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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