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Jahresabschluss / 1.4 Aufstellungsfrist

Michael Winter
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1.4.1 Ordnungsmäßigem Geschäftsgang entsprechende Aufstellungsfrist

Der Jahresabschluss ist innerhalb einer Frist aufzustellen, die einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entspricht.[1]

Der Jahresabschluss ist für den Kaufmann ein Instrument, seine Vermögens- und Ertragslage festzustellen. Innerhalb des Geschäftsjahres stehen ihm Informationen aufgrund der laufenden Buchführung zur Verfügung. Ein umfassendes Bild gibt aber nur der Jahresabschluss, da ihm auch die Inventurbestände zugrunde liegen. Wenn der Kaufmann schon während des laufenden Geschäftsjahres seine Entscheidungen aufgrund unsicherer Buchführungszahlen treffen muss, so ist es unumgänglich, so bald wie möglich genaue Informationen zu erhalten, um die Geschäfte evtl. korrigieren zu können oder gar eine drohende Insolvenz noch rechtzeitig zu vermeiden. Der Jahresabschluss ist daher aufzustellen, sobald es die Geschäftslage zulässt.

Bei einem normalen Geschäftsgang kann von einer Frist von 6 bis 9 Monaten ausgegangen werden. Die Rechnungslegungspraxis tendiert im Zuge des "fast close" zu immer schnelleren Abschlusserstellungsfristen. Das ist aus Gründen der Selbstinformation des Kaufmanns sinnvoll. Die Vorgaben der Finanzrechtsprechung können, soweit sie von längeren Fristen ausgehen, nicht Maßstab sein. Denn die steuerliche Gewinnermittlung dient lediglich als eine Anlage zur Steuererklärung, die von längeren Fristen ausgeht.[2]

Wird ein Jahresabschluss nicht innerhalb eines Jahres nach dem Bilanzstichtag aufgestellt, besteht die Gefahr, dass Wertansätze nicht nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag, sondern unzulässigerweise nach dem Ergebnis mehrerer inzwischen abgelaufener Wirtschaftsjahre gebildet werden. Ist seit dem Bilanzstichtag ein Jahr vergangen, ist die Aufstellungsfrist nicht mehr ordnungsgemäß.[3] Ein Jahr nach dem Bilanzstichtag ist also nach der Finanzrechtsprechung...

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