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Internationales Steuerrecht: Wegzugsbesteuerung und sons ... / 3.12 Milderung der Sofortbesteuerung – Die 7-jährige Stundungs- und Ratenzahlungsregelung

Thomas Rupp
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3.12.1 Überblick

Zentrale Neuerung der Neufassung des § 6 AStG ab VZ 2022 ist die Überarbeitung der bisher "Ewigkeitsstundung" in EU/EWR Fällen bzw. eingeschränkten Stundungsregelung des § 6 Abs. 4 AStG für Drittstaatenfälle. Auf Antrag ist die Steuer über 7 Jahre zu entrichten (Stundung und ratierliche Zahlung) sowohl bei Wegzug in Drittstaaten als auch EU-/EWR-Staaten. Hierbei ist regelmäßig eine Sicherheitsleistung erforderlich, ein Härtenachweis ist dagegen nicht erforderlich.

Es erfolgt ein sofortiger Wegfall der Stundung bei Verstoß gegen gewisse Behaltensregelungen (Nichtzahlung der Rate, Verkauf, hohe Dividende, Insolvenz, Schenkung der Anteile innerhalb des Stundungszeitraums – nicht Übertragungen von Todes wegen.[1]

Es besteht eine Meldepflicht bei Realisierung – innerhalb von 1 Monat[2] und jährliche Meldepflicht bis 3107. bzgl. aktuellem Wohnsitz und Anteilsbesitz der versteuerten Anteile.[3]

[1] § 6 Abs. 4 Sätze 5, 6 AStG.
[2] § 6 Abs. 5 Satz 1 AStG.
[3] § 6 Abs. 5 Satz 2 AStG.

3.12.2 Grundsatz Einheitliche Stundung

Da für die Begleichung der Wegzugsteuer mangels Zuflusses eines Veräußerungspreises die Liquidität fehlt, sieht § 6 Abs. 4 AStG eine Stundungsmöglichkeit vor. Dies soll einerseits der Dry Income-Problematik (Steuer ohne Liquiditätszufluss) des Wegziehenden und andererseits dem Gebot der Gleichmäßigkeit der Besteuerung gerecht werden.[1] Dabei hat sich durch das ATADUmSG eine Verschärfung für EU-/EWR-Wegzüge dadurch ergeben als die sog. Ewigkeitsstundung entfallen ist.[2]

Im Einzelnen sind folgende Punkte zu beachten:

  • Die Stundung setzt einen ausdrücklichen Antrag voraus.[3]
  • Sie ist unverzinslich[4] und ist in 7 gleichen Jahresraten zu entrichten.
  • Sie setzt eine Sicherheitsleistung voraus[5], die sich nach § 241 AO richtet. Dies ist sachgerecht, da im Ausland nur ein eingeschränkter Zugriff des deutschen Fiskus...

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