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Internationale Gewinnabgrenzung (IntGA) / 6.5.1 Allgemeines

Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rupp
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Tz. 2005

Stand: EL 89 – ET: 03/2017

Unter dem Gesichtspunkt "fraglicher Wettbewerb/St-Sparmodell" machten urspr nur die Abkommen mit Entwicklungsländern und den früheren Staatshandelsländern die StBefreiung von einengenden Voraussetzungen hinsichtlich des Geschäftsgegenstandes der ausl BetrSt oder TG abhängig. Im Hinblick auf das zunehmende Aufkommen von sog Patentboxen und vergleichbaren St-Anreizen werden entspr Vorbehalte inzwischen auch im Verhältnis zu Industriestaaten vereinbart (zB aktuell DBA Luxemburg 2015, DBA Niederlande 2016). Wesentliches Ziel ist dabei, die StBefreiung zu versagen, wenn keine aktive Geschäftstätigkeit mit entspr Teilnahme am ausl Markt vorliegt, sondern die ausl Einrichtung mehr als Stützpunkt für außerhalb des ausl Staates liegende Wirtschaftsinteressen fungiert. Die Freistellung wird daher üblicherweise davon abhängig gemacht, dass die Eink ausschl oder fast ausschl (90 %-Grenze) aus einer der folgenden innerhalb des ausl Staates ausgeübten Tätigkeit stammen:

  • Aus der Herstellung oder dem Verkauf von Gütern oder Waren,
  • aus Dienstleistungen,
  • aus Bank- oder Versicherungsgeschäften.

Hier handelt es sich um Tätigkeiten, welche unter die sog Aktivitätsklausel fallen. Die Aktivitätsklauseln ergeben sich idR aus dem Methoden-Art oder dem Protokoll/Schlussprotokoll zum Methoden-Art. Der Umfang des Katalogs kann hierbei je nach Land variieren. Nach dem DBA Tschechoslowakei gehört zB in Ergänzung des üblichen Katalogs die "technische Beratung" nicht zu den aktiven Tätigkeiten.

 

Beispiel:

Eine dt GmbH beteiligt sich an einer Pers-Ges in Tschechien, deren Einnahmen zu 50 % aus dem Verkauf von Waren und zu 50 % aus Vermittlungsprovisionen für andere dt Firmen bestehen.

Gem Art 7 Abs 1 DBA Tschechoslowakei darf Tschechien als Quellenstaat die Eink der BetrSt ...

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