Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rupp
Tz. 899
Stand: EL 80 – ET: 04/2014
Umstritten ist in der Praxis vor allem, ob bereits einzelne, wenn auch gewichtige Entsendungsinteressen die ausschl Zuordnung ermöglichen. So wird seit Jahrzehnten in der Lit zB erörtert, ob bereits das Sammeln von Ausl- Erfahrungen iR einer konzerninternen Ausbildung die Zuordnung zu einem Unternehmen ermöglicht. Dahnke (IStR 1992, 99) geht pauschal davon aus, dass derartige Volontärskosten im betrieblichen (gemeint wohl Gesellschafter-) Interesse der entsendenden MG liegen und bei ihr als BA-Abzug anzuerkennen sind. Diese Auff findet eine gewisse Rechtfertigung im Urt des BFH v 11.04.1984 (BStBl II 1984, 218) zur Aufwandszuordnung einer ausl MG an eine inl TG.
Tz. 900
Stand: EL 80 – ET: 04/2014
UE ist jedoch in jedem Einzelfall zu prüfen, ob nicht aufgrund des Ausbildungs- und Kenntnisstands des abgesandten Arbeitnehmers eine Kostenaufteilung gerechtfertigt ist, da ein Teil der Vergütung der erbrachten Arbeitsleistung entspr und nur ein Mehrbetrag Kostenbeitrag der Obergesellschaft sein kann, da ihr insoweit ein funktionaler Vorteil zukommt (Ersparung von Ausbildungskosten, Fremdsprachenlehrgängen und Erlangung von "Management-know-how"). Hierbei ist unbeachtlich, ob nur ein zivilrechtlicher Arbeitsvertrag vorliegt und die aufnehmende Ges wirtsch Arbeitgeber ist oder zwei Arbeitsverhältnisse vorliegen, s Neyer (IStR 2005, 458).
Beim aufnehmenden Unternehmen ist zu berücksichtigen, dass der ordentliche und gewissenhafte Geschäftsleiter eines unabhängigen Unternehmens nur den Aufwand hinnehmen würde, der ihm für die Beschäftigung bzw für das vorübergehende Ausleihen eines vergleichbaren Arbeitnehmers bei sonst gleichen Verhältnissen entstehen würde. Abzustellen ist auf den gesamten Aufwand, der das Ergebnis des aufnehmenden Unternehmens ge...