Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rupp
Tz. 642
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Die 3. Alt, die als begünstigende Regelung rückwirkend auf den 01.01.2008 durch das "EU-Umsetzungsgesetz" eingefügt wurde, sieht vor, dass ein Ansatz von Einzelverrechnungspreisen bei einer Funktionsverlagerung vorzunehmen ist, sofern zumindest ein wes immaterielles WG Gegenstand der Funktionsverlagerung ist und (dieses) von ihm genau bezeichnet wird. Hierbei soll eine Glaubhaftmachung des Stpfl ausreichend sein.
Sowohl geschützte immaterielle WG wie Patente als auch ungeschützte wie das Know-how genügen diesen Anforderungen. Eine Beschränkung auf rechtlich geschützte immaterielle WG – wie zunächst vom BMF geplant – ist nicht vorgesehen. Nach dem Gesetzeswortlaut reicht es auch aus, dass nur dieses eine wesentliche immaterielle WG vom Stpfl genau bezeichnet wird.
Tz. 643
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Der Gesetzestext steht hierbei eindeutig im Widerspruch zur Begr, die eine Verpflichtung zur Bezeichnung aller wes übertragenen immateriellen WG enthält. Die Ges-Begr enthält hierzu im Detail folgende Aussagen:
Zitat
Voraussetzung ist, dass der Stpfl alle von der Funktionsverlagerung betroffenen, wes immateriellen WG – auch soweit sie noch nicht bilanziert worden sind – genau bezeichnet. Die genaue Bezeichnung ist notwendig, denn selbst geschaffene immaterielle WG können aufgrund ihrer fehlenden Bilanzierbarkeit von der Fin-Verw meist nicht selbständig identifiziert werden; die Identifizierung ist aber zwingende Voraussetzung für eine sachgerechte, betriebswirtsch fundierte Bewertung. Der Ansatz fremdvergleichskonformer Einzelverrechnungspreise für die Bestandteile des Transferpakets führt zu einem Ergebnis, das auch für die Funktionsverlagerung insges dem international anerkannten Fremdvergleichsgrundsatz entspr. Dadurch wird die sachgerechte Auft...