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Insolvenz: So läuft das Verfahren ab / 8.2 Die Liquidation bei Abweisung mangels Masse

Dr. Ulf-Christian Dißars
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Wird der Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen, ist eine Fortführung unter keinen Umständen möglich. In diesem Fall wird das Unternehmen liquidiert, das restliche Vermögen der Gesellschaft also in Geld umgewandelt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann es auch zu einer Löschung von Amts wegen kommen, sofern die Gesellschaft über keinerlei Vermögen verfügt.[1] Die Liquidation läuft dann folgendermaßen ab:

Wer die Funktion des Liquidators ausübt, richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag oder dem Beschluss der Gesellschafter. In der Regel bleiben der Geschäftsführer und eventuelle Mit-Geschäftsführer im Amt und werden als Liquidatoren bestellt. Das bedeutet:

  • Der Geschäftsführer beendet die laufenden Geschäfte.
  • Er erfüllt die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft.
  • Er zieht die Forderungen ein.
  • Er setzt das Vermögen der Gesellschaft in Geld um.
  • Er vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.
  • Er sorgt dafür, dass die Auflösung durch dreimalige Anzeige im Bundesanzeiger oder einem anderen im Gesellschaftsvertrag festgelegten Medium bekannt gemacht wird.
  • Als Liquidator muss er außerdem eine Schlussbilanz vor Auflösung, eine Liquidationseröffnungsbilanz und eine Liquidationsschlussbilanz sowie die üblichen Jahresabschlüsse (solange die Liquidation dauert) erstellen.
  • Alle Gläubiger sollten möglichst befriedigt werden. Bei einer Abweisung mangels Masse gelingt dies jedoch häufig nicht. Der Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung des Insolvenzverfahrens gilt bei der Verteilung des Vermögens an die Gläubiger allerdings nicht. Es kann daher auch passieren, dass ein Gläubiger leer ausgeht, während die Forderungen eines anderen voll erfüllt werden. Dabei muss der Geschäftsführer jedoch darauf achten, dass einzelne Gläubiger nicht rechtsmissbräuchlich be...

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