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I Grundlagen / 2.2 Errichtung der GmbH

Dr. Frank Jungfleisch
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2.2.1 Gründung

 

Rz. 48

Die GmbH entsteht nach notarieller Beurkundung des Gesellschaftsvertrages und Eintragung der Gesellschaft unter ihrer Firma im Handelsregister. Um eingetragen zu werden, bedarf es des Vertragsschlusses der Gesellschafter, der Übernahme der Geschäftsanteile nach Maßgabe des § 5 GmbHG und der Anmeldung der Eintragung beim Registergericht. Die Gründungsphase wird herkömmlicherweise in drei verschiedene Stadien untergliedert:

  • Die Vorgründungsgesellschaft, die mit Fassung des Gründungsbeschlusses durch die Gesellschafter entsteht und eine Personengesellschaft in Gestalt von GbR oder OHG darstellt,
  • die Vor-GmbH als Rechtsform sui generis, die mit Beurkundung des Gesellschaftervertrages entsteht und
  • die GmbH, die mit Eintragung ins Handelsregister entsteht.
 

Rz. 49

Das mit dem MoMiG in § 2 Abs. 1a GmbHG eingeführte "vereinfachte Verfahren" hat insoweit keinerlei Änderungen bzgl. der Gründungsformalia mit sich gebracht, auch eine potentielle GmbH mit maximal einem Geschäftsführer und drei Gesellschaftern durchläuft daher obige Gründungsstadien.[1]

[1] Allerdings existiert keine Einpersonen-GbR oder Einpersonen-OHG, deshalb gibt es bei der Einpersonengründung auch keine Vorgründungsgesellschaft.

2.2.2 Umwandlung (Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung, Formwechsel)

 

Rz. 50

Nicht bloß die Neugründung einer GmbH, auch die Umwandlung eines Rechtsträgers in eine GmbH kann dieser zur Existenz verhelfen. Sowohl das Unternehmen selbst als auch das Umfeld des Unternehmens können es sinnvoll erscheinen lassen, die einmal gewählte Rechtsform und/oder die Vermögenszuordnung eines Rechtsträgers zu ändern. Die Veränderung der Vermögenszuordnung zu einem Rechtsträger wird auch als Rechtsnachfolge der Vermögensgegenstände bezeichnet. Die Umwandlung betrifft – anders als die Übertragung einzelner Unternehmensgegenstände/Assets – die rechtliche Neuzuordnung eine...

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