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Honorargestaltung für Steuerberater 09/2023

Dipl.-Finanzwirt Werner Becker, Dr. Andreas Nagel
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Zusammenfassung

 
Überblick

In einem Fall des FG Berlin-Brandenburg ging es um die Festsetzung des Streitwerts für eine Anfechtungsklage gegen zwei Gewerbesteuer­zerlegungsbescheide, in dem allein die Höhe des Gewerbeertrags streitig war. Nach Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache waren sich die Beteiligten uneinig über die Höhe des Streitwerts für den Verfahrensgegenstand Zerlegung. Herr Becker zeigt auf, warum Sie in solchen Fällen im Vorfeld stets genau prüfen sollten, welcher Verwaltungsakt anzufechten ist.

1 Gebühren: Streitwert bei Anfechtung eines Gewerbesteuerzerlegungsbescheids

§ 188 AO regelt die Zerlegung des Gewerbesteuermessbescheids (§ 184 AO). Dieser Bescheid wird in betragsmäßig festgelegte Anteile aufgeteilt, die den verschiedenen steuerberechtigten Gemeinden zugeteilt werden. Der Zerlegungsbescheid ist damit ein "zerlegter Messbescheid".

Die Zerlegung des Gewerbesteuermessbescheids ist ein verfahrensmäßig verselbstständigter Teil im Rahmen der Steuerfestsetzung. Der Zerlegungsbescheid ist im Verhältnis zu dem Realsteuerbescheid Grundlagenbescheid i. S. d. § 171 Abs. 10 AO. Im Verhältnis zum ­Gewerbesteuermessbescheid ist er Folgebescheid. Soweit der Gewerbesteuermessbescheid geändert wird, ist auch der Zerlegungsbescheid als Folgebescheid gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 185, 184 Abs. 1 Satz 3 AO zu ändern. Diese Änderung ist jedoch auf die Anpassung an den geänderten Gewerbesteuermessbescheid beschränkt.

Zerlegungsbescheide sind mit dem Einspruch anfechtbar (§ 347 Abs. 1 AO). Notwendig ist nach § 350 AO, dass eine Beschwer vorliegt. Diese ist bei einem Steuerpflichtigen vorhanden, wenn die Änderung des Zerlegungsbescheids dazu führen würde, dass ein niedrigerer Hebesatz zur Anwendung kommt, was eine geringere Steuerbelastung zur Folge hätte (BFH, Urteil v. 24.3.1992, VIII R 33/90, BStBl II 1992, S. 869). Entscheidungen, die durch den S...

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