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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung

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Rz. 1

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Aufwendungen für die Anschaffung von Hausrat und Kleidung sind idR keine AgB iSv § 33 EStG, weil ihnen ein entsprechender Gegenwert gegenübersteht (> Außergewöhnliche Belastungen Rz 21 f).

Das gilt aber nicht, soweit Hausrat und Kleidung durch ein unabwendbares Ereignis (> Rz 2) verloren gehen und soweit sie zwangsläufig (§ 33 Abs 2 EStG) wiederbeschafft werden müssen (> Rz 6 ff). Der Gegenwertgedanke tritt hier zurück, soweit lediglich der früher bestehende Zustand wieder hergestellt wird, der Stpfl also nicht mehr hat als vorher (BFH 189, 371 = BStBl 1999 II, 766; > R 33.2 Nr 4 EStR). Abziehbar ist aber nur der die zumutbare Belastung (§ 33 Abs 3 EStG) übersteigende Aufwand iSd § 33 Abs 1 EStG. Bei Schäden durch Elementarereignisse wie Krieg oder > Naturkatastrophen wird die Außergewöhnlichkeit nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein großer Kreis von Stpfl betroffen ist (BFH 175, 332 = BStBl 1995 II, 104). Grundsätze enthält > R 33.2 EStR.

 

Rz. 2

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Unabwendbare Ereignisse sind solche, die durch höhere Gewalt eintreten, besonders durch Brand, > Diebstahl, > Hochwasser, > Unwetter, Erdbeben, Krieg, Vertreibung, politische Verfolgung, terroristische Anschläge sowie Flugzeugabsturz und Lawinenunglück (vgl BFH 175, 332, aaO). Zu Erdbeben- und Flutschäden > Außergewöhnliche Belastungen Rz 75 Naturkatastrophen. Ebenso behandelt die FinVerw die Wiederbeschaffung von Hausrat bei Verseuchung durch toxische Chemikalien, wenn dies zur Vermeidung gesundheitlicher Schäden erforderlich ist (> Außergewöhnliche Belastungen Rz 75 Umweltbeeinträchtigungen; > Krankheitskosten Rz 10 Asbestsanierung und Formaldehydausgasungen). Der Schaden darf aber nicht auf ein > Verschulden des Stpfl oder seines Mieters oder auf einen Baumangel (zB au...

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